Gegenstand des vor dem BVerfG geführten Verfahrens ist eine Vorlage des BFH nach Art. 100 I GG aus dem Jahr 2013. Der BFH hält § 50d X 1 EStG in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung für verfassungswidrig, weil hierdurch Zinsen für Gesellschafterdarlehen zum Zwecke der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugewiesen wird und Deutschland nach Auffassung des BFH lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht. Im konkreten Fall geht es um das zwischen Deutschland und Italien geschlossene Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.
Liegt ein treaty override vor?
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei § 50d X 1 EStG in den beiden verfahrensgegenständlichen Fassungen um einen treaty override. Denn Deutschland und Italien hätten sich im Doppelbesteuerungsabkommen von 1989 für Zinsen auf die Freistellungsmethode und auf das Quellenprinzip verständigt. Zinsen würden danach im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers versteuert, das sei im konkreten Fall Italien.
Der deutsche Gesetzgeber hatte im Jahr 2009 eine Regelung zur steuerrechtlichen Zuordnung, wie sie in den streitgegenständlichen Vorschriften des EStG enthalten sei, nicht für eine Überschreitung (treaty override) eines Doppelbesteuerungsabkommens gehalten, sondern lediglich um die Auslegung des in den Abkommen nicht definierten Begriffs „Unternehmensgewinne“.
Nach Auffassung des BFH widersetzt sich der Gesetzgeber mit diesem Verständnis dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien von 1989. Entgegen seiner früheren Auffassung hält der BFH einen einseitigen Bruch des Völkerrechts nur ausnahmsweise für innerstaatlich bindend, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung vermieden werden könne. Eine solche Rechtfertigung sei im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich.
Die Stellungnahme der BRAK
Die BRAK hält den Teil der Vorlage des BFH, der die unterschiedlichen Fassungen von § 50d X 1 EStG betrifft, für nicht zulässig, weil insoweit ein treaty override vorliege. Jedenfalls aber sei die Vorlage insoweit nicht begründet. Soweit die Vorlage des BFH § 52 Abs. 59a S. 8 EStG in der 2009 geltenden Fassung des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes betrifft, hält die BRAK sie für zulässig und begründet. Sie führt in ihrer Stellungnahme im Einzelnen aus, weshalb die Vorschrift aus ihrer Sicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.