Wer aufgrund eines negativen Schufa-Scores keinen Kredit erhält, hat Anspruch auf verständliche Informationen zur Entstehung des Scores. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 19.11.2025 (6 K 788/20.WI) entschieden und den Hessischen Datenschutzbeauftragten verpflichtet, aufsichtsrechtlich gegen die Schufa einzuschreiten.
Hintergrund des Verfahrens
Die Klägerin hatte 2018 einen Kreditantrag gestellt, der aufgrund eines von der Schufa übermittelten Scores von rund 86 % abgelehnt wurde. Die Einstufung lautete „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“. Die Klägerin verlangte daraufhin eine nachvollziehbare Erläuterung der Risikoeinschätzung, erhielt jedoch nur allgemeine Informationen. Ihre Beschwerde beim Hessischen Beauftragten für Datenschutz (HBDI) blieb zunächst erfolglos.
VG stützt sich auf EuGH-Rechtsprechung
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte das Verfahren zunächst dem EuGH vor, um zu klären, ob ein automatisch generierter Scorewert eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 DSGVO darstellt. Der EuGH bestätigte dies mit Urteil vom 07.12.2023 (C-634/21), sofern der Score maßgeblich über Vertragsentscheidungen Dritter beeinflusst. Infolgedessen stellte das VG klar, dass die Schufa verpflichtet ist, gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO aussagekräftige Informationen zu liefern – nicht nur allgemeine Hinweise, sondern konkret und individuell nachvollziehbar.
Die Schufa muss der betroffenen Person insbesondere mitteilen:
- welche personenbezogenen Daten für die Scoreberechnung verwendet und welche nicht berücksichtigt wurden,
- wie die jeweiligen Daten gewichtet wurden und
- warum der konkrete Score als hohes Risiko eingestuft wurde.
Ein bloß abstrakter Überblick reicht nicht aus. Auch wenn die Offenlegung des Algorithmus nicht verlangt wird, muss das Verfahren so erläutert werden, dass die Betroffenen die Bewertung ihrer Kreditwürdigkeit nachvollziehen können.
Weitere Entscheidungen zur Schufa-Datenspeicherung
Neben dem Score-Verfahren wurden 2025 auch weitere Verfahren im Kontext der Restschuldbefreiung abgeschlossen. In mehreren Fällen ging es darum, ob die Schufa Informationen über die erteilte Restschuldbefreiung länger speichern darf als die öffentliche Bekanntmachung. Der EuGH hatte hier klargestellt, dass eine längere Speicherung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Teilweise kam es zu Einigungen mit Kostenübernahme durch die Schufa; ein Verfahren wurde aufgrund fehlenden Feststellungsinteresses abgewiesen.

