07.05.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Transparente Arbeitsbedingungen in der EU

Beitrag mit Bild

Alle Arbeitnehmer, die mehr als drei Stunden pro Woche über vier Wochen (d.h. über zwölf Stunden pro Monat) arbeiten, sollen von der neuen EU-Richtlinie profitieren.

Das Europäische Parlament hat der politischen Einigung über den Richtlinienvorschlag über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen zugestimmt. Mit der Richtlinie soll auf die aktuellen Herausforderungen reagiert werden, die sich aus der demographischen Entwicklung, der Digitalisierung sowie neuen Beschäftigungsformen ergeben.

Die Arbeitswelt hat sich erheblich verändert. In den letzten 25 Jahren war der Arbeitsmarkt Gegenstand einer zunehmenden Flexibilisierung. Im Jahr 2016 betraf ein Viertel aller Arbeitsverträge „atypische“ Formen der Beschäftigung, und mehr als die Hälfte der in den letzten zehn Jahren neu geschaffenen Arbeitsplätze war „atypisch“. Die Digitalisierung hat die Schaffung neuer Formen der Beschäftigung begünstigt, und durch den demografischen Wandel hat sich auch die Erwerbsbevölkerung diversifiziert.

Intransparenz und Wettbewerbsdruck

Diese Tendenzen haben Instabilität und eine abnehmende Planbarkeit in einigen Arbeitsbeziehungen zur Folge. Durch ungeeignete Rechtsvorschriften können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen undurchsichtigen oder unlauteren Praktiken ausgesetzt sein, wodurch sie ihre Rechte nur schwer geltend machen können. Als Reaktion darauf haben einige Mitgliedstaaten neue Vorschriften erlassen, und die nationalen Sozialpartner haben neue Tarifverträge ausgearbeitet, wodurch das Regelungssystem in der EU zunehmend komplex geworden ist. Dadurch steigt die Gefahr des Wettbewerbs auf der Grundlage von Sozialdumping, was auch den Arbeitgebern schadet, die unhaltbarem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind, sowie den Mitgliedstaaten, denen Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge entgehen.

Was sieht die Richtlinie vor?

Die Richtlinie gehört zu den wichtigsten Maßnahmen der Kommission im Zuge der europäischen Säule sozialer Rechte. Es werden Mindestrechte bei Anstellungen auf Abruf, auf Grundlage von Gutscheinen oder bei Online-Plattformen wie Uber oder Deliveroo geschaffen, sofern sie die Schwelle von drei Arbeitsstunden pro Woche und zwölf Arbeitsstunden pro vier Wochen durchschnittlich überschreiten. Alle Beschäftigten müssen vom ersten Tag an, in Ausnahmefällen spätestens am siebten Tag, über die wesentlichen Aspekte ihres Arbeitsvertrags informiert werden. Sie dürfen nicht gehindert werden, zusätzlich bei anderen Arbeitgebern zu arbeiten. Die Probezeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Schließlich müssen Arbeitgeber kostenlose, verpflichtende Weiterbildungen anbieten.

Notwendig ist nun noch eine formale Zustimmung durch den Rat, damit die Richtlinie im EU- Amtsblatt bekannt gemacht werden kann.

(BRAK, Nachrichten aus Brüssel vom 03.05.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Doris Pöhlmann / Florian Nier


11.03.2026

Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell

Seit der Reform der Grundsteuer haben sich bereits zahlreiche Finanzgerichte mit den verschiedenen Grundsteuermodellen und deren verfassungsrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt. Am Ende des vergangenen Jahres hatte sich nun auch der BFH zur kontrovers diskutierten Verfassungskonformität des Bundesmodells geäußert.

weiterlesen
Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell

Meldung

©estations/fotolia.com


11.03.2026

OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen dürfen nicht vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.

weiterlesen
OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


11.03.2026

FG Düsseldorf: Immobilien-Marktpreis zählt mehr als Schätzwert

Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei der Immobilienbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke stark auf tatsächlich am Markt erzielte Preise abstellen.

weiterlesen
FG Düsseldorf: Immobilien-Marktpreis zählt mehr als Schätzwert
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)