Ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13.11.2023 (10 K 646/22) befasst sich ausführlich mit der steuerlichen Behandlung von Eigenverbrauch bei dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage. Das Gericht stellte fest, dass die Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaik-Anlagen in zwei Stufen geprüft werden muss: Zunächst wird eine Ergebnisprognose erstellt, die zeigt, ob ein Gewinn in einem bestimmten Zeitraum zu erwarten ist. Fällt diese negativ aus, müssen die Gründe analysiert werden, um festzustellen, ob die Tätigkeit steuerlich relevant ist.
20-Jahres-Prognose und Totalverlust
Das Gericht legte einen Prognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde, da die PV-Anlage eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren hat. In dieser Zeitspanne wurde ein Totalverlust prognostiziert, was zur Ablehnung der steuerlichen Anerkennung der Verluste führte. Ein Restwert der Anlage wurde dabei nicht berücksichtigt, da er spekulativ und nicht ausreichend abschätzbar sei.
Bewertung des Eigenverbrauchs
Für den selbst verbrauchten Strom muss der Teilwert angesetzt werden, der den Herstellungskosten entspricht. Der erzeugte Strom wird als Umlaufvermögen behandelt, wobei die Wiederbeschaffungskosten die Obergrenze des Teilwerts darstellen.
Keine steuerliche Anerkennung bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht
Da im Streitfall kein Gewinn innerhalb des 20-Jahres-Zeitraums erwartet wurde und der Betrieb der Anlage überwiegend dem Eigenverbrauch diente, erkannte das Gericht keine Gewinnerzielungsabsicht an. Diese Entscheidung wurde auch nicht zur Revision zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.