Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat das Verfahren wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) zur Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen an das LG Dortmund verwiesen.
Das Stahlhandelsunternehmen Thyssenkrupp (Klägerin) nimmt den ehemaligen Geschäftsführer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Gegen Thyssenkrupp hat das Bundeskartellamt Bußgelder von 103 Mio. Euro und von 88 Mio. Euro wegen rechtswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderer Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) verhängt.
Geschäftsführer soll Kartellbußen i.H.v. 191 Mio. Euro übernehmen
Der Beklagte war von 2003 bis Herbst 2009 Geschäftsführer des Unternehmens. Dieses begehrt nun die Erstattung der Kartellbußen i.H.v. 191 Mio. Euro sowie die Feststellung, dass der Beklagte für alle Schäden, die aus den rechtswidrigen Kartellabsprachen entstanden sind oder noch entstehen werden, (mit)haftet. Dieses Feststellungsbegehren hat Thyssenkrupp teilweise auf einen Zahlungsantrag von weiteren 100 Mio. Euro umgestellt, weil es sich in dieser Höhe mit einem von der Kartellabsprache betroffenen Kunden geeinigt habe und an diesen 100 Mio. Euro gezahlt worden seien.
BAG hat Fall zurückverwiesen
Das LArbG Düsseldorf hatte die Klage durch Teilurteil vom 20.01.2015 (14 Sa 591/17) betreffend die Kartellbuße i.H.v. 191 Mio. Euro abgewiesen. Die vom Bundeskartellamt gegenüber der Gesellschaft verhängte Buße sei im Verhältnis zum Beklagten als natürlicher Person nicht erstattungsfähig. Auf die Revision des Unternehmens hatte das BAG das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LArbG Düsseldorf zurückverwiesen. Das LArbG Düsseldorf hat die Sache zunächst mit den beiden weiteren parallel gelagerten Verfahren, in denen andere Unternehmen des Konzerns von dem Beklagten ebenfalls Schadensersatz aus rechtswidrigen Kartellabsprachen verlangen, verbunden. Es hat den Rechtsstreit sodann insgesamt an das LG Dortmund (Kammern für Kartellsachen) verwiesen.
Landgericht Dortmund soll für Klarheit sorgen
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des § 87 Satz 2 GWB gegeben. Die Sache könne nicht ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen entschieden werden. Eine Klageabweisung aus anderen, nicht-kartellrechtlichen Gründen sei nicht in Betracht gekommen. Weder seien die Schadensersatzansprüche verjährt noch sei ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerinnen, welches die Haftung des Beklagten insgesamt ausschließe, gegeben. Eine Beweisaufnahme könne nicht ohne Beantwortung kartellrechtlicher Vorfragen durchgeführt werden. Zum einen hänge bereits die Beweislast von diesen Vorfragen ab, weil die Klägerinnen sich darauf berufen hätten, die Gerichte seien an die Feststellungen des kartellrechtlichen Bußgeldbescheids gebunden. In diesem sei der Beklagte namentlich genannt. Zum anderen sei Gegenstand der Beweisaufnahme die Feststellung einer etwaigen Beteiligung des Beklagten an dem Schienenkartell.
(LArbG Düsseldorf, PM vom 29.01.2018 / Viola C. Didier)