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30.09.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Thomas-Cook-Insolvenz: Fehlender Überschuldungsbegriff als Problem

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©vizafoto/fotolia.com

Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des DAV fordert für Deutschland die Wiedereinführung des alten Überschuldungsbegriffs. Im Zusammenhang mit der Lehman-Krise wurde dieser nachhaltig entschärft. Doch die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung wäre der beste Verbraucherschutz.

Die Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns trifft Hunderttausende von Touristen, sie gefährdet aber auch zahlreiche Arbeitsplätze in Deutschland. Der Umfang und die hohe Zahl der Geschädigten resultieren vor allem aus der Tatsache, dass das britische Recht den Insolvenzauslösetatbestand der Überschuldung nicht kennt.

In Deutschland sieht die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) ein ähnliches Problem. Die Überschuldung als Tatbestand für die Insolvenzauslösung kann nach der Insolvenzordnung ausgesetzt werden, wenn die „Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist“. De facto maßgeblich für eine Insolvenz ist daher aktuell nur die Zahlungsunfähigkeit.

Wie konnte Thomas Cook seine Liquidität erhalten?

Sehen überschuldete Unternehmen für sich die Wahrscheinlichkeit, zukünftig liquide zu sein, arbeiten sie weiter und produzieren auch weiterhin operative Verluste. Bei der Schöpfung von Liquidität nutzen sie unterschiedliche Quellen. Genutzt werden etwa Anleihen und Schuldscheine, aber auch Anzahlungen auf in der Zukunft liegende Leistungen wie beispielsweise Reisen. So hat etwa Thomas Cook seine Liquidität erhalten.

Häufig machen Anbieter dem Verbraucher die Vorauszahlung mit einem Rabatt schmackhaft. Der Verbraucher gibt dann unwissend und ungewollt einen ungesicherten Kredit. Von der möglicherweise nur eingeschränkten Kreditwürdigkeit des Unternehmens kann er dabei nichts wissen.

Vorauszahlungen auf einem gesonderten Treuhandkonto

„Statt wie jetzt bei der Tochtergesellschaft Condor immer wieder das Einspringen des Staates zu fordern, sollten Unternehmen verpflichtet werden, solche Vorauszahlungen auf einem gesonderten Treuhandkonto zu separieren“, fordert der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Jörn Weitzmann. „Insbesondere plädieren wir dafür, den alten Überschuldungsbegriff des § 19 InsO wieder einzuführen.“

Der Überschuldungsbegriff fehlt

Im Zusammenhang mit der Lehman-Krise wurde dieser nachhaltig entschärft. In seiner alten Fassung schrieb er vor, dass ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen musste, wenn das Eigenkapital die Verbindlichkeiten nicht mehr deckte. Ein dauerhaftes Weiterwirtschaften mit Verlusten war damit bei gesetzeskonformem Verhalten ausgeschlossen. Geht es jetzt um die Prognose, ob auch zukünftig die Liquidität vorhanden ist, trägt der Kunde bzw. Verbraucher das Risiko einer fehlerhaften Prognose. „Ein Gesetz für die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung wäre gelebter Verbraucherschutz“, resümiert Weitzmann.

(DAV, PM vom 24.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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