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18.06.2019

Meldung, Steuerrecht

Textilien: Gattungsbezeichnung genügt nicht für Vorsteuerabzug

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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Gattungsbezeichnung (z.B. „T-Shirts“ oder „Jacken“) keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung darstellt, so dass der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung den von einem Textilien-Großhändler geltend gemachten Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen aufgrund mangelhafter Warenbezeichnungen gekürzt. Hierbei handelte es sich um Rechnungen, bei denen die Waren lediglich mit Stichworten wie „Blusen“, „Jacken“, „Pullover“, „T-Shirts“, „Tops“ oder „Röcke“ bezeichnet wurden. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass im Textilgroßhandel insbesondere im Niedrigpreissektor detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien.
FG versagt Vorsteuerabzug
Dem folgte das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 14.03.2019 (5 K 3770/17 U) nicht. Die Rechnungen enthielten keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen und berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Daher müsse der Leistungsgegenstand eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.
Welche Angaben sind erforderlich?
Dies erfordere insbesondere eine handelsübliche Bezeichnung der Leistung, was bei lediglich abstrakten Warenbezeichnungen wie in den streitbefangenen Rechnungen nicht der Fall sei. Eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der einzelnen Leistungen lasse sich anhand dieser Bezeichnungen nicht vornehmen. Die Waren hätten vielmehr weitergehend umschrieben werden müssen, etwa nach Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer. Die Angabe zumindest gewisser solcher Merkmale sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar, denn auch der Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal erfordere eine Sortierung nach Modelltypen und Größen. Andere Unterlagen zur Identifizierung der Leistungen habe der Kläger nicht vorgelegt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, NL vom 17.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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