06.08.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Teilzeitbeschäftigte sind selten Chefs

Teilzeitbeschäftigte haben deutlich seltener eine Vorgesetztenfunktion als Beschäftigte in Vollzeit. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor.

Beitrag mit Bild

©Markus Mainka/fotolia.com

Seit dem 1. Januar 2019 haben Beschäftigte die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum zu reduzieren und anschließend zu der ursprünglichen Stundenzahl zurückzukehren. Allerdings soll dieses Recht auf „Brückenteilzeit“ nur Beschäftigten uneingeschränkt möglich sein, die in Betrieben ab 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern arbeiten.

Gleichzeitig weisen aktuelle Studien darauf hin, dass noch immer viele Teilzeitbeschäftigte ihren Wunsch nach Erhöhung ihrer Arbeitszeit nicht verwirklichen können. Im laufenden Arbeitsverhältnis sind nach Einschätzung der Fragenden Teilzeitbeschäftigte in verschiedenen Aspekten gegenüber ihren vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen benachteiligt. Die FDP hat daher die Bundesregierung zur Lage der Teilzeitbeschäftigung in Deutschland befragt.

Teilzeitbeschäftigte in Deutschland

Aus der Antwort geht hervor, dass im Juni 2020 von den insgesamt rund 9,6 Millionen Teilzeitbeschäftigten 4,3 Millionen (rund 44 %) in Betrieben mit 1 bis unter 45 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gearbeitet haben, 2,3 Millionen (rund 24 %) in Betrieben mit 45 bis unter 200 Beschäftigten und drei Millionen (rund 31 %) in Betrieben mit über 200 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

Selten Führungsaufgaben und Personalverantwortung

Unter anderem geht aus der Antwort auch hervor, dass Teilzeitbeschäftigte seltener Führungsaufgaben und Personalverantwortung übernehmen. Als Datengrundlage dient die Arbeitszeitbefragung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Insgesamt zeigt sich, dass bei Teilzeitbeschäftigten deutlich seltener Führungsaufgaben wahrgenommen werden als bei Vollzeitbeschäftigten. Frauen geben im Vergleich zu Männern sowohl in Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigung seltener eine Führungsverantwortung an. Dieser Unterschied zwischen Männern und Frauen ist bei Vollzeitbeschäftigten deutlich größer als bei Teilzeitbeschäftigten. Im Jahr 2019 hatten nur knapp 18 % der Teilzeitbeschäftigten und rund 36 % der Vollzeitbeschäftigten eine Vorgesetztenfunktion.


Dt. Bundestag vom 05.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Michael Grunwald


27.03.2026

Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Die Frage, ob laufende Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einem Sonderrechtsverhältnis zu seinem Arbeitgeber als Einkünfte i.S.d. § 19 EStG („Arbeitslohn“) oder als solche i.S.d. § 20 EStG („Kapitaleinkünfte“) zu qualifizieren sind, ist seit vielen Jahren Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

weiterlesen
Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte und stille Beteiligungen: Steuerliche Einordnung laufender Gewinnbeteiligungen im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung

Interview

David Lancelot


27.03.2026

Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Moderne Rechtsabteilungen sichern nicht nur Risiken ab, sondern treiben aktiv Wachstum, Effizienz und Unternehmenserfolg.

weiterlesen
Warum moderne Rechtsabteilungen zum Wettbewerbsvorteil werden

Meldung

©MH/fotolia.com


27.03.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen

Der Gesetzentwurf zum Recht auf Reparatur setzt klare Anreize für mehr Nachhaltigkeit und einen bewussteren Umgang mit technischen Produkten.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf beschlossen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)