23.06.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Teilzeitanspruch während der Elternzeit

Beitrag mit Bild

©asbe24/fotolia.com

Der Teilzeitanspruch einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit kann durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Die Besonderheiten des Teilzeitanspruchs, die sich insbesondere aus der Regelung zur Vollstreckung ergeben, stehen dem nicht entgegen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Die Klägerin befand sich nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20.06.2020 in Elternzeit, die am 24.04.2022 enden soll. Sie beantragte am 19.02.2021 ab dem 01.05.2021 ihre Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit bis zum 24.04.2022 im Umfang von 30 Wochenstunden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mangels Beschäftigungsmöglichkeiten ab.

Teilzeitanspruch liegt vor

Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Antrag mit Urteil vom 04.06.2021 (5 Ta 71/21) statt. Es bejahte den Verfügungsanspruch, weil die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit glaubhaft gemacht habe.

Zwar könne der Arbeitgeber dem Begehren durch den Hinweis auf dringende betriebliche Gründe (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG), die ebenfalls glaubhaft zu machen seien, entgegentreten. Allerdings genüge die bloße Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, zur schlüssigen Darlegung der Zustimmungsverweigerung regelmäßig nicht. Vielmehr seien die zugrunde liegenden Tatsachen zu bezeichnen. Die Darlegungen unterschieden sich insoweit nicht von dem nach § 1 Abs. 2 KSchG gebotenen Vortrag zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung. Die Ausgangssituationen seien vergleichbar.

Besonders strenge Anforderungen an Verfügungsgrund

Nach der Entscheidung lag auch ein Verfügungsgrund vor. An den Verfügungsgrund seien weder wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache „besonders strenge Anforderungen“ zu stellen noch genüge der Hinweis auf den bloßen Zeitablauf oder dass der Arbeitnehmer dringend auf den Verdienst angewiesen sei. Es bedürfe vielmehr wie stets bei der einstweiligen Verfügung einer umfassenden Interessenabwägung. Regelmäßig komme als Verfügungsgrund nur ein konkretes ideelles Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung in Betracht. Dieses habe die Klägerin vorliegend glaubhaft gemacht. Sie müsse bei einer weiteren Abwesenheit konkret befürchten, dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden und sie auf ein Abstellgleis gerate.

Seien die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung gegeben, sei dem Arbeitgeber aufzugeben, den Arbeitnehmer mit der von ihm angestrebten Stundenzahl tatsächlich zu beschäftigen. Eine zeitliche Begrenzung des Beschäftigungstitels etwa „bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts in der Hauptsache“ sei in aller Regel nicht vorzunehmen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

(LAG Köln vom 21.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

ilixe48/123rf.com


25.09.2026

D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung kann dazu führen, dass Führungskräfte für grob fahrlässig verursachte Schäden voll haften.

weiterlesen
D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Meldung

©Sikov/fotolia.com


25.09.2026

Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Das OLG Frankfurt/M. befasste sich mit der Frage, ob sich ein Käufer bei fehlerhafter Beschriftung des Bestellbuttons vom Online-Kauf eines E-Autos lösen kann.

weiterlesen
Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Steuerboard

Franziska Gerhardt


24.09.2026

Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

Mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 7/24) konkretisiert und bestätigt der BFH zentrale Grundsätze der Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke.

weiterlesen
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht