• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen

24.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsdarlehen

Beitrag mit Bild

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt.

Bei einem Fremdwährungsdarlehen von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung auszugehen ist, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 Prozent für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 Prozent für zwei aufeinanderfolgende Bilanzstichtage überschreitet.

Eine GmbH hatte im August 2006 ein unbefristetes verzinsliches Darlehen mit einem Nennbetrag von 821.240 Schweizer Franken aufgenommen, dessen Rückzahlungsbetrag sich nach dem damaligen Umrechnungskurs auf 520.141 Euro belief. Weil im Zuge der Finanzkrise ab dem Jahr 2008 der Wert des Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, erhöhte die GmbH in ihren Bilanzen 2008 bis 2010 den Wertansatz des Darlehens im Wege einer Teilwertzuschreibung.

Finanzamt erkennt Kursschwankungen nicht an

Die hierdurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an. Es bewertete das Darlehen weiterhin mit dem ursprünglichen Rückzahlungsbetrag, weil bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden könne, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde.

FG widerspricht dem Finanzamt

Dem folgte das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht und gab dem Finanzamt mit Beschluss 2 V 2763/15 vom 08.03.2016 auf, bei der Gewinnermittlung von einem erhöhten Wert des Fremdwährungsdarlehens zum Bilanzstichtag 31.12.2010 auszugehen. Fremdwährungsverbindlichkeiten seien grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Ein höherer Teilwert der Verbindlichkeit sei nur anzusetzen, wenn aufgrund einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung der Teilwert höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigten noch nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Auch darüber hinausgehende Wechselkursveränderungen seien nicht zu berücksichtigen, wenn das Darlehen noch eine Restlaufzeit von ca. 10 Jahren habe, weil man davon ausgehen könne, dass sich Währungsschwankungen dann grundsätzlich ausgleichen.

Änderungen des Wechselkurses wirken sich beim Wertansatz aus

Werde für ein Darlehen wie im vorliegenden Fall aber keine bestimmte Laufzeit verabredet und sei auch nicht ernsthaft mit einer bevorstehenden Kündigung des unbefristeten Darlehens zu rechnen, müssten dauerhafte Änderungen des Wechselkurses sich beim Wertansatz des Fremdwährungsdarlehens auswirken. Bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist könne nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der unbestimmten Laufzeit ausgleichen werden. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten könne dann von einer voraussichtlich dauernden Wertänderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 Prozent für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 Prozent für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze seien hingegen nicht ausreichend, da der Bundesfinanzhof die 5 Prozent-Grenze für börsennotierte Aktien bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht anwende. Nach diesem Maßstab waren für 2010, nicht aber für die Jahre 2008 und 2009 die Voraussetzungen einer Teilwerterhöhung gegeben.

(FG Baden-Württemberg, NL vom 23.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nikola Hertel


06.12.2024

Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Darlehensvereinbarungen zwischen natürlichen und nahestehenden Personen sind immer wieder ein relevantes Thema.

weiterlesen
Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen – Wer trägt die Beweislast?

Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


06.12.2024

Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit sind auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden, so der BFH.

weiterlesen
Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


06.12.2024

22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Nach Angaben der Unternehmen entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank