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29.12.2017

Meldung, Steuerrecht

Teilwerterhöhung für Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken

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©ChristianMüller/fotolia.com

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass mit der Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 Schweizer Franken (CHF) pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank am 06.09.2011 eine Teilwerterhöhung von Fremdwährungsdarlehen gerechtfertigt ist.

Die Klägerin hatte zur Finanzierung ihres Autohauses verschiedene Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen. Die Darlehen waren unbefristet. Die Zinsbindung betrug zunächst ein Jahr und variierte danach zwischen einem Monat und einem Jahr. Die Kündigung der Darlehen war für die Klägerin jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende der laufenden Zinsperiode möglich. Der Kreditgeber konnte mit einer einmonatigen Frist zum Ende einer laufenden Zinsperiode kündigen.

Wert des Schweizer Franken stieg – Wertansatz erhöht

Weil der Wert des Schweizer Franken gegenüber dem Euro deutlich gestiegen war, erhöhte die Klägerin in ihren Bilanzen 2010 bis 2012 den Wertansatz der Darlehen im Wege einer Teilwertzuschreibung. Die hierdurch verursachte Gewinnminderung erkannte das Finanzamt nicht an. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht für die Streitjahre 2011 und 2012 statt. Die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken habe zu einer Teilwerterhöhung der Fremdwährungsdarlehen geführt, die an den Bilanzstichtagen 31.12.2011 und 31.12.2012 voraussichtlich von Dauer gewesen sei.

Wie sind Fremdwährungsverbindlichkeiten zu bewerten?

Fremdwährungsverbindlichkeiten seien grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe, stellte das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.07.2017 (5 K 1091/15) klar. Der Teilwert der Verbindlichkeit könne in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Erhöhe sich der Kurs der Währung, welcher die Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liege, so erhöhe sich deren Rückzahlungsbetrag und damit auch ihr Teilwert.

Auf die Laufzeit kommt es an

Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung sei, hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren sei davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und die Teilwerterhöhung somit voraussichtlich nicht von Dauer ist. Sollte die Erhöhung des Währungskurses jedoch auf einer fundamentalen Veränderung der wirtschaftlichen oder finanzpolitischen Daten zurückzuführen sein, könne dagegen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Währungsschwankungen innerhalb der Laufzeit der Verbindlichkeit ausgleichen. In einem solchen Fall liege grundsätzlich eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Teilwerts vor.

Festlegung des Mindestkurses war fundamentale Veränderung

Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Darlehen seien zwar jeweils langfristige Darlehen mit unbefristeter Laufzeit gewesen. Kündigungsfristen seien für die Bestimmung der Laufzeit des Darlehens unbeachtlich. Aufgrund der am 06.09.2011 erfolgten und veröffentlichten Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 CHF pro Euro durch die Schweizerische Nationalbank sei jedoch eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten eingetreten. Infolgedessen sei die Teilwerterhöhung der streitigen Darlehen zum Bilanzstichtag 31.12.2011 und 31.12.2012 als voraussichtlich dauernd anzusehen. Für den Bilanzstichtag 31.12.2010 gelte das nicht. Zwar erscheine es aufgrund der auch im Jahr 2010 erfolgten massiven Aufwertung des Schweizer Frankens im Verhältnis zum Euro (Kurs Jahresanfang: 1,4816 – Kurs Jahresende: 1,2473) ebenfalls zweifelhaft, ob sich diese Veränderung während der Laufzeit der Darlehen wieder ausgleichen werde. Hinreichend konkrete Anzeichen für eine fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen und finanzpolitischen Daten seien zum Bilanzstichtag 31.12.1010 aber noch nicht erkennbar gewesen. Die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank – der insoweit zentrale Bedeutung zukomme – hätte man zum Bilanzstichtag 31.12.2010 nicht vorhersehen können. Bei ihr handele es sich um einen wertbegründenden Umstand. Bezogen auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag könnten jedoch nur wertaufhellende, aber nicht später eingetretene Umstände berücksichtigt werden. Es bleibe somit bei dem Grundsatz, dass sich Währungsschwankungen bei einer Laufzeit der Verbindlichkeit von über 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.

(FG Baden-Württemberg, NL vom 22.12.2017 / Viola C. Didier)


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