• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Teilweise Schenkung kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 EStG

08.08.2024

Meldung, Steuerrecht

Teilweise Schenkung kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 EStG

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine steuerbaren Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG darstellen.

Beitrag mit Bild

© Robert Kneschke /fotolia.com

Der Kläger hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für 143.950 € erworben und vermietet. Anfang 2019 übertrug er diese Immobilie teilentgeltlich an seine Tochter, die ein noch valutierendes Darlehen von 115.000 € übernahm. Das Finanzamt behandelte diesen Vorgang als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und setzte zusätzliche Einkünfte in Höhe von 40.655 € fest, was zu einer höheren Einkommensteuer führte.

Entscheidung des Gerichts

Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage mit Urteil vom 29.05.2024 (3 K 36/24) statt und stellte fest, dass die teilentgeltliche Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht als steuerbares Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG zu betrachten sei. Das Gericht argumentierte, dass eine solche Übertragung, die unter den historischen Anschaffungskosten liegt, keinen realisierten Wertzuwachs darstellt. Daher kann kein steuerbarer Veräußerungsgewinn entstehen.

Rechtsprechung des BFH

Das Gericht verwies auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach unentgeltliche Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllen. Auch teilentgeltliche Übertragungen, bei denen die Übernahme von Verbindlichkeiten unterhalb der historischen Anschaffungskosten erfolgt, sollten entsprechend behandelt werden.

Verfassungsrechtliche Betrachtung

Das Finanzgericht betonte, dass eine Besteuerung nach § 23 EStG zu einer Doppelbesteuerung führen würde, da die Übertragung sowohl der Einkommensteuer als auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegt. Eine solche Doppelbesteuerung widerspricht dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Die Besteuerung rein fiktiver Einkünfte würde zudem gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstoßen. Der Kläger hat durch die Übertragung keinen tatsächlichen Wertzuwachs erzielt, weshalb eine solche Besteuerung verfassungsrechtlich bedenklich wäre.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung der steuerlichen Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen nach § 23 EStG erforderlich ist (BFH-Az: IX R 17/24).


Niedersächsisches Finanzgericht, NL vom 17.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

Der Betrieb


01.08.2025

Ein-Personen-Haushalt: BFH kippt strenge Auslegung

Der BFH kippt eine bislang restriktive Auslegung der Finanzverwaltung und erweitert die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs bei doppelter Haushaltsführung.

weiterlesen
Ein-Personen-Haushalt: BFH kippt strenge Auslegung

Meldung

Der Betrieb


01.08.2025

EU-Kommission legt zur KMU-Entlastung den VSME vor

Der VSME bietet eine pragmatische Lösung für mehr Transparenz ohne Berichtspflicht. Er soll KMU entlasten und ihnen gleichzeitig den Zugang zu nachhaltiger Finanzierung erleichtern.

weiterlesen
EU-Kommission legt zur KMU-Entlastung den VSME vor

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


31.07.2025

BFH: Billigkeitsverfahren vor dem EuGH

Der BFH fragt den EuGH, ob der gute Glaube des Steuerpflichtigen schon im Steuerfestsetzungsverfahren geschützt werden muss und nicht erst später im Billigkeitsverfahren.

weiterlesen
BFH: Billigkeitsverfahren vor dem EuGH

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank