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03.07.2024

Arbeitsrecht, Meldung

Teilnahme am „Potsdamer Treffen“ rechtfertigt keine Kündigung

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mitarbeiterin an dem sogenannten „Potsdamer Treffen“ ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind.

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Allein die Teilnahme an „Potsdamer Treffen“ rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Dies hat das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 03.07.2024 (17 Ca 543/24) klargestellt. Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin am 25.11.2023 an dem Treffen in der Villa Adlon in Potsdam teilgenommen, über welches bundesweit berichtet wurde.

Die 64-jährige Klägerin ist seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt und war zuletzt als zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdemanagement im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig. Ihre Teilnahme am Potsdamer Treffen nahm die Stadt Köln zum Anlass, der Klägerin, die tariflich ordentlich nicht kündbar ist, mehrere außerordentliche Kündigungen auszusprechen. Die Stadt begründet die Kündigungen damit, dass die Klägerin durch die Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern und dort diskutierten Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.

Teilnahme am „Potsdamer Treffen“ ist kein „wichtiger Kündigungsgrund“

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass allein die Teilnahme an dem Treffen im konkreten Fall keine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Ein wichtiger Grund sei nicht gegeben. Die Klägerin träfe aufgrund ihrer konkreten Tätigkeit nur eine sogenannte einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht.

Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber

Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber sei von Stellung und Aufgabenkreis des betroffenen Arbeitnehmers abhängig. Danach schuldet ein Arbeitnehmer lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unabdingbar sei. Diese einfache Treuepflicht werde erst durch ein Verhalten verletzt, das in seinen konkreten Auswirkungen darauf gerichtet sei, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen.

Allein die Teilnahme an dem Treffen rechtfertige nicht den Schluss, dass sich die Klägerin in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden habe. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele, z.B. durch Wortbeiträge im Rahmen des Treffens, habe die Beklagte nicht behauptet.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.


ArbG Köln vom 03.07.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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