04.03.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Teilnahme am Firmenlauf – Berufsunfall?

Beitrag mit Bild

©jaysi/123rf.com

Ein Arbeitnehmer hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Mitarbeiterin eines Jobcenters entschieden, die zusammen mit 80 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen und durch einen Sturz u. a. eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin ohne Erfolg.

Firmenlauf ist kein Betriebssport

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund war das Ereignis beim Firmenlauf kein Arbeitsunfall (Urteil vom 04.02.2020 – S 17 U 237/18). Die Klägerin habe den Unfall nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten. Auch habe sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichem Zusammenhang stehe. Die Klägerin habe bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen. Betriebssport müsse Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben; beides treffe auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, welcher auch durch einen Wettkampf geprägt sei, nicht zu.

Kein Unfallversicherungsschutz für die Klägerin

Bei dem Firmenlauf handelte es sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Maßgebend sei dabei das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern; auch dieses treffe auf den Firmenlauf nicht zu. Zwar habe der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. Nach dem Vortrag der Klägerin habe ihr Arbeitgeber die Veranstaltung beworben und genehmigt; auch habe er Trikots gestellt und die Startgebühr entrichtet. Bei der Veranstaltung habe es sich – so das Sozialgericht Dortmund in der weiteren Urteilsbegründung – jedoch nicht um eine Veranstaltung des Jobcenters gehandelt.

Der Firmenlauf sei von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigter organisiert worden. Es habe sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen habe, von denen die Läuferinnen und Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal 1 % ausgemacht haben. Entsprechend könne dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigemessen werden, sodass bereits aus diesem Grunde eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausscheide.

(SG Dortmund, PM vom 02.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Stotax Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Gehkah/fotolia.com


08.01.2026

Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Kosten für einen Stellplatz an der Zweitwohnung sind nicht von der 1.000-€-Grenze für Unterkunftskosten umfasst und daher zusätzlich als Werbungskosten abziehbar.

weiterlesen
Zum Werbungskostenabzug für Stellplätze bei doppelter Haushaltsführung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


08.01.2026

TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Die EU hat einen neuen delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung veröffentlicht, der weitreichende Auswirkungen für Unternehmen hat.

weiterlesen
TaxonomieVO: Delegierter Rechtsakt veröffentlicht

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


07.01.2026

Haftung trotz Ausstieg: Ex-Geschäftsführer bleibt verantwortlich

Ein Geschäftsführer haftet auch nach seiner Abberufung persönlich für sittenwidrige Schädigungen, wenn er in das betrügerische System maßgeblich eingebunden war.

weiterlesen
Haftung trotz Ausstieg: Ex-Geschäftsführer bleibt verantwortlich
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)