Sachverhalt
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Personengesellschaft, die sämtliche Anteile an der E-GmbH besitzt und deren einzige Tätigkeit im Halten und Verwalten ihrer Beteiligung an der E-GmbH besteht. Im Streitjahr 2017 wurde die Klägerin vom Bundesanzeiger aufgefordert, Konzernabschlüsse für die Jahre ab 2012 offenzulegen. Die Kosten für die Erstellung dieser Abschlüsse in Höhe von rund 100.000 € berücksichtigte die Klägerin in ihrer Feststellungserklärung als voll abzugsfähige Betriebsausgaben.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der Konzernabschlüsse gemäß § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60% abziehbar seien. Als Grund nannte der Prüfer den wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Kosten mit Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG in Form von Dividenden der E-GmbH und etwaigen Gewinnen aus einer Veräußerung von Anteilen an der E-GmbH.
Nach Ansicht der Klägerin stehen die betreffenden Aufwendungen nicht mit ihrer Erzielung von Einnahmen, sondern ausschließlich mit ihrer handelsrechtlichen Verpflichtung zur Aufstellung der Konzernabschlüsse in Zusammenhang.
Entscheidung und Argumentation des FG
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück.
In seiner Begründung führt das FG aus, dass der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs sowohl unmittelbare als auch nur mittelbare Zusammenhänge umfasse, aber im Übrigen nicht gesetzlich definiert sei. Vor diesem Hintergrund schließt sich das FG der Rechtsprechung des BFH an, wonach die zwei folgenden Kriterien zu beachten sind:
- Aus dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 EStG folgt, dass nur ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben gegeben sein muss. Ein rechtlicher Zusammenhang ist hingegen nicht erforderlich.
- Der Normzweck der Regelung des § 3c Abs. 2 EStG besteht darin, eine inkongruente Begünstigung zu vermeiden. Dies bedeutet, dass Ausgaben, die mit teilweise steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, ebenfalls nur teilweise abgezogen werden dürfen. Entscheidend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist dabei der Grund, warum der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt. Dieser Grund ist auf Basis des Moments zu bestimmen, durch den die betreffenden Aufwendungen ausgelöst werden.
Unter Zugrundelegung der aufgeführten BFH-Rechtsprechung kommt das FG zu dem Schluss, dass auf Ebene der Klägerin ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten für die Konzernabschlüsse und den Dividendeneinnahmen bzw. etwaigen Gewinnen aus einer Veräußerung von Anteilen an der E-GmbH bestehe. Insbesondere ließen sich die Aufwendungen keiner anderen Einkunftsquelle der Klägerin zuordnen, weil ihre einzige Tätigkeit das Halten der Beteiligung an der E-GmbH sei. Sämtliche Aufwendungen der Klägerin stünden somit in Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einnahmen oder Vermögensmehrungen.
Im Übrigen entfalle der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang nicht bereits deshalb, weil die Klägerin durch die Ausgaben ihre Rechtspflicht zur Erstellung der Konzernabschlüsse erfüllt habe. Diese handelsrechtliche Verpflichtung beruhe auf dem beherrschenden Einfluss der Klägerin auf die E-GmbH, sodass die Einnahmen aus der Beteiligung an der E-GmbH das auslösende Moment der Kosten darstellten.
Praxishinweis
Die Regelung des § 3c Abs. 2 EStG schreibt – vereinfacht gesagt – vor, dass Betriebsausgaben nur teilweise abziehbar sind, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten, d.h. mit nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerbefreiten, Veräußerungsgewinnen oder Dividenden stehen. Im Ergebnis sind damit sowohl die Veräußerungsgewinne und Dividenden als auch die mit ihnen wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben nur zu 60% steuerpflichtig. Dabei ist es unbeachtlich, in welchem Veranlagungszeitraum die Veräußerungsgewinne oder Dividenden anfallen (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG) bzw. ob überhaupt Veräußerungsgewinne oder Dividenden anfallen, falls die Absicht zur Erzielung solcher Einnahmen besteht (§ 3c Abs. 2 Satz 7 EStG).
Das FG Münster verdeutlicht durch seinen Gerichtsbescheid, dass Betriebsausgaben von einer Gesellschaft, deren einzige Tätigkeit im Halten und Verwalten von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen besteht, in voller Höhe dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG unterliegen. Diese Auffassung ist nachvollziehbar, da die Klägerin konzeptionell ausschließlich teilweise steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG erzielt. Durch die Anwendung des Teilabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 EStG auf sämtliche Betriebsausgaben wird sichergestellt, dass die Einkünfte der Klägerin insgesamt zu 60% steuerpflichtig sind und somit gleichmäßig besteuert werden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, wie eine Aufteilung von allgemeinen Betriebsausgaben (d.h. von Aufwendungen, die keiner Tätigkeit der Personengesellschaft direkt zugeordnet werden können) in vollständig abziehbare und teilweise abziehbare Betriebsausgaben vorzunehmen ist, wenn eine Personengesellschaft neben dem Halten und Verwalten von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen weitere Tätigkeiten ausübt. Sofern die verschiedenen Tätigkeiten der Personengesellschaft zu Wertansätzen in der Bilanz führen (zum Beispiel das Halten von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen und die Ausreichung von Darlehen), sollte es in solchen Fällen sachgerecht sein, eine Aufteilung von allgemeinem Betriebsausgaben auf Basis der Vermögenswerte der Personengesellschaft vorzunehmen, da – wie oben beschrieben – die Absicht zur Erzielung von Einnahmen entscheidendes Kriterium für die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG ist. Eine dementsprechende Vorgehensweise wäre zudem konsistent mit der Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß dem BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl. I 2002 S. 647). Anhand eines Zahlenbeispiels bedeutet dies, dass allgemeine Betriebsausgaben einer Personengesellschaft mit Vermögenswerten von 100.000 €, die sich aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen von 80.000 € und Darlehensforderungen von 20.000 € zusammensetzen, in Höhe von 80% (80.000 € / 100.000 €) dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG unterliegen sollten. Unklar bleibt allerdings, wie allgemeine Betriebsausgaben aufzuteilen wären, wenn die Personengesellschaft zusätzliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Beratungsleistungen ausüben würde, die keinen Wertansatz in der Bilanz finden.