Ein Rechtsanwalt erhob für den Kläger am 14.08.2022 per Telefax sowie am Folgetag nochmals per Brief eine Klage. Nachdem der Berichterstatter den Prozessvertreter auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO hingewiesen hatte und hierauf keine weitere Stellungnahme erfolgt war, erließ er einen Gerichtsbescheid, mit dem er die Klage als unzulässig abwies.
Hiergegen wandte der Klägervertreter Anfang September 2022 telefonisch und mit per Briefpost übermitteltem Schreiben ein, dass er im Zeitraum von Juni bis Ende August 2022 technische Probleme bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gehabt habe.
Komplikationen beim Kartentausch und PIN-Eingabe
Der Fehler habe bei Komplikationen im Zuge des Umtausches der Karten und des PIN-Codes der neuen Karte gelegen. Hierzu fügte er Screenshots aus dem beA-Postfach bei, wonach es am 30. August 2022 und am 1. September 2022 zu fehlerhaften Übermittlungen an das Finanzgericht gekommen war. Ferner reichte er eine schriftliche Bestätigung seines Mitarbeiters ein, wonach im Zeitraum Juni bis Ende August eine Übermittlung mit dem beA in der Kanzlei nicht möglich gewesen sei und diese Probleme auch von IT-Fachleuten nicht hätten behoben werden können. Im Dezember 2022 übermittelte der Klägervertreter die Klageschrift per beA und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Klage als unzulässig abgewiesen
Das Finanzgericht Münster hat den gegen den Gerichtsbescheid gerichteten Brief als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt und die Klage mit Urteil vom 07.12.2022 (9 K 1957/22 E,G) als unzulässig abgewiesen.
Da Rechtsanwälte seit dem 01.01.2022 verpflichtet seien, im finanzgerichtlichen Verfahren ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu nutzen, sei die im Streitfall erfolgte Klageerhebung per Telefax und Brief unzulässig. Etwaige Ausnahmegründe im Sinne von § 52d Satz 3 FGO habe der Klägervertreter nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, denn er habe die technischen Probleme dem Gericht erst mehr als zwei Wochen nach Klageerhebung mitgeteilt.
Fristversäumnis war schuldhaft
Die im September bzw. Dezember 2022 eingegangenen Schreiben seien nicht als zulässige Klagen anzusehen, da sie verspätet eingereicht worden seien. Dem Kläger sei insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumnis schuldhaft gewesen sei. Das Verschulden des Klägervertreters, das dem Kläger zuzurechnen sei, liege darin, dass er die technischen Probleme nicht zusammen mit oder jedenfalls unverzüglich nach der ursprünglichen Klageerhebung am 14./15.08.2022 dargelegt und glaubhaft gemacht habe. In diesem Fall wäre die Klagefrist auch ohne Übermittlung als elektronisches Dokument gewahrt worden. Hinzu komme, dass das Gericht den Prozessvertreter unmittelbar nach Klageerhebung auf die Formvorschrift des §§ 52d FGO hingewiesen habe.