• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Technische beA-Nutzungsprobleme müssen unverzüglich glaubhaft gemacht werden

19.01.2023

Meldung, Steuerrecht

Technische beA-Nutzungsprobleme müssen unverzüglich glaubhaft gemacht werden

Macht ein Rechtsanwalt geltend, eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form erheben zu können, muss er die technische Unmöglichkeit dem Gericht gegenüber unverzüglich glaubhaft machen. Dies hat das Finanzgericht Münster klargestellt.

Beitrag mit Bild

©cienpies/123rf.com

Ein Rechtsanwalt erhob für den Kläger am 14.08.2022 per Telefax sowie am Folgetag nochmals per Brief eine Klage. Nachdem der Berichterstatter den Prozessvertreter auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach § 52d FGO hingewiesen hatte und hierauf keine weitere Stellungnahme erfolgt war, erließ er einen Gerichtsbescheid, mit dem er die Klage als unzulässig abwies.

Hiergegen wandte der Klägervertreter Anfang September 2022 telefonisch und mit per Briefpost übermitteltem Schreiben ein, dass er im Zeitraum von Juni bis Ende August 2022 technische Probleme bei der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gehabt habe.

Komplikationen beim Kartentausch und PIN-Eingabe

Der Fehler habe bei Komplikationen im Zuge des Umtausches der Karten und des PIN-Codes der neuen Karte gelegen. Hierzu fügte er Screenshots aus dem beA-Postfach bei, wonach es am 30. August 2022 und am 1. September 2022 zu fehlerhaften Übermittlungen an das Finanzgericht gekommen war. Ferner reichte er eine schriftliche Bestätigung seines Mitarbeiters ein, wonach im Zeitraum Juni bis Ende August eine Übermittlung mit dem beA in der Kanzlei nicht möglich gewesen sei und diese Probleme auch von IT-Fachleuten nicht hätten behoben werden können. Im Dezember 2022 übermittelte der Klägervertreter die Klageschrift per beA und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Klage als unzulässig abgewiesen

Das Finanzgericht Münster hat den gegen den Gerichtsbescheid gerichteten Brief als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt und die Klage mit Urteil vom 07.12.2022 (9 K 1957/22 E,G) als unzulässig abgewiesen.

Da Rechtsanwälte seit dem 01.01.2022 verpflichtet seien, im finanzgerichtlichen Verfahren ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu nutzen, sei die im Streitfall erfolgte Klageerhebung per Telefax und Brief unzulässig. Etwaige Ausnahmegründe im Sinne von § 52d Satz 3 FGO habe der Klägervertreter nicht unverzüglich glaubhaft gemacht, denn er habe die technischen Probleme dem Gericht erst mehr als zwei Wochen nach Klageerhebung mitgeteilt.

Fristversäumnis war schuldhaft

Die im September bzw. Dezember 2022 eingegangenen Schreiben seien nicht als zulässige Klagen anzusehen, da sie verspätet eingereicht worden seien. Dem Kläger sei insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Fristversäumnis schuldhaft gewesen sei. Das Verschulden des Klägervertreters, das dem Kläger zuzurechnen sei, liege darin, dass er die technischen Probleme nicht zusammen mit oder jedenfalls unverzüglich nach der ursprünglichen Klageerhebung am 14./15.08.2022 dargelegt und glaubhaft gemacht habe. In diesem Fall wäre die Klagefrist auch ohne Übermittlung als elektronisches Dokument gewahrt worden. Hinzu komme, dass das Gericht den Prozessvertreter unmittelbar nach Klageerhebung auf die Formvorschrift des §§ 52d FGO hingewiesen habe.


FG Münster vom 17.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


29.10.2025

BAG: Commerzbank musste Betriebsrente nicht voll anpassen

Die wirtschaftliche Stabilität des Arbeitgebers bleibt ein entscheidender Faktor bei der Erhöhung der Betriebsrente, stellte das BAG jetzt klar.

weiterlesen
BAG: Commerzbank musste Betriebsrente nicht voll anpassen

Meldung

adiruch/123rf.com


29.10.2025

CSRD: Unternehmen bleiben trotz regulatorischer Dynamik auf Kurs

Nur 35% der Unternehmen in Deutschland planen eine zweijährige Verschiebung ihrer Berichterstattung gemäß der EU-Direktive „Stop the clock“.

weiterlesen
CSRD: Unternehmen bleiben trotz regulatorischer Dynamik auf Kurs

Steuerboard

Nina Matlok


28.10.2025

Tax-Compliance-Praxis: (E)-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe in einer Außenprüfung (BFH vom 30.04.2025 – XI R 15/23)

Die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Vorlage elektronischer Unterlagen im Rahmen von Betriebsprüfungen sorgen seit Jahren für Unsicherheit in Unternehmen. Insbesondere ist umstritten, ob und in welchem Umfang E-Mails als steuerlich relevante Dokumente gelten und wie weit das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung tatsächlich reicht.

weiterlesen
Tax-Compliance-Praxis: (E)-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe in einer Außenprüfung (BFH vom 30.04.2025 – XI R 15/23)

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank