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02.02.2026

Steuerboard

Tax-Compliance-Praxis: Das finale BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten vom 19.01.2026

Mit Datum vom 19.01.2026 hat das BMF das finale Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) veröffentlicht. Die Vorschrift ordnet an, dass Fondsetablierungskosten bestimmter geschlossener Fonds zu den Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter gehören und somit nicht sofort abzugsfähig sind. Das finale BMF-Schreiben enthält einige Konkretisierungen gegenüber dem Entwurf aus November 2024 (vgl. Shyshkin, DB Steuerboard vom 21.11.2024 = DB1469079) und bietet nun einen Orientierungsrahmen für die Tax Compliance im Private-Equity-Bereich.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

StB Dmytro Shyshkin
ist Senior Associate bei POELLATH in München

Anwendungsbereich

Wie bereits im Entwurf, stellt das BMF im finalen Schreiben klar, dass § 6e EStG für alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft gilt, unabhängig von deren Einordnung als gewerblich oder vermögensverwaltend.

Erfasst sind auch (Semi‑)Blind Pools (Rn. 6), also Fonds, bei denen die konkreten Investitionsobjekte beim Anlegerbeitritt noch nicht feststehen. Da Private-Equity-Fonds ihre Investments typischerweise erst nach Abschluss des Fundraisings auswählen, fallen sie regelmäßig unter dieses Konzept und sind daher nicht vom Anwendungsbereich des § 6e EStG ausgenommen.

Neu ist die Klarstellung, dass die Anwendbarkeit des § 6e EStG auf Ebene des Fonds zu beurteilen ist.

Grundsätze

§ 6e Abs. 1 EStG erweitert den handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff des § 255 Abs. 1 HGB um Fondsetablierungskosten. Ein sofortiger Abzug solcher Kosten ist daher ausgeschlossen; eine steuermindernde Wirkung tritt erst über das spätere Veräußerungsergebnis ein.

Voraussetzung für die Anwendung des § 6e EStG ist jedoch, dass die Anleger keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten auf das vom Initiator des Fonds vorformulierte Vertragswerk haben. Wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten liegen laut Finanzverwaltung nur vor, wenn Anleger in der Lage sind, wesentliche Teile des Konzepts zu verändern – insbesondere die Auswahl, Finanzierung oder Nutzung der Investments.

Änderungen des finalen Schreiben gegenüber dem Entwurf sind:

  • Das BMF formuliert nun, dass (Semi‑)Blind Pools ein vorformuliertes Vertragswerk haben können (statt „typischerweise haben“).
  • Die Aussage im Entwurf, wonach Sonderrechte einzelner Anleger (z.B. aus Side Letters, Nebenabreden) keine wesentliche Einflussnahme begründen können, wurde gestrichen.
  • Ergänzt ist zudem, dass die aufsichtsrechtlich notwendige Verwaltung des Fonds durch eine Kapitalverwaltungsgesellschaft der Annahme wesentlicher Einflussnahmemöglichkeiten nicht entgegensteht.

Diese Änderungen erweitern die Argumentationsspielräume für die Nichtanwendbarkeit des § 6e EStG bei bestimmten Fondsstrukturen. Relevanz kann dies insbesondere bei Fonds mit relativ großen Einzelinvestoren im Verhältnis zum Fondsvolumen haben. Bei großen ausländischen Private‑Equity‑Fonds dürfte die Verhandlungsmacht – und damit die Einflussnahmemöglichkeiten – der Anleger jedoch typischerweise gering sein.

Fondsetablierungskosten

Im Abschnitt „Fondsetablierungskosten“ wurden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Das BMF führt ergänzend zur gesetzlichen Aufzählung weiterhin eine nicht abschließende Liste einschlägiger Kosten auf (Rn. 12). Management Fees bilden regelmäßig den größten Kostenblock in der Investitionsphase und werden gesetzlich als Fondsetablierungskosten qualifiziert (§ 6e Abs. 2 Satz 3 EStG).

Unter bestimmten Voraussetzungen können Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb von Wirtschaftsgütern gerichtet sind, steuerlich abzugsfähig sein (Rn. 26 ff.). Erforderlich ist insbesondere, dass Grund und Höhe der Aufwendungen im Voraus klar vereinbart wurden und Anleger die Möglichkeit haben, die jeweiligen Leistungen abzuwählen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können nach der finalen Fassung grundsätzlich insbesondere auch Finanzierungszinsen abzugsfähig sein – und zwar nicht mehr nur in Fällen, in denen der Anleger Zinsen aufgrund eigener Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber zahlt. Die mögliche Anwendung der Zinsschranke (§ 4h EStG) bleibt zu beachten.

Weiterhin fehlen im finalen Schreiben klare Aussagen dazu, welche Aufwendungen in der Investitionsphase jedenfalls nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen sind. Insbesondere lässt das Schreiben die steuerliche Behandlung vergeblicher Aufwendungen („Broken Deal Expenses“) offen, die in der Praxis häufig erheblich sind.

Investitionsphase

Für die Investitionsphase (Rn. 16 ff.) bringt das finale Schreiben keine inhaltlichen Neuerungen. Maßgeblich bleibt die „Betriebsbereitschaft“ der angeschafften Wirtschaftsgüter – eine Formulierung, die nicht spezifisch auf Private Equity zugeschnitten ist.

Wie bisher unterscheidet das BMF zwischen zwei Szenarien: (i) sog. Ein-Objekt-Fonds (Rn. 18–19) und (ii) Fonds mit mehreren Investments (Rn. 20). Das zweite Szenario ist auch dann relevant, wenn ein Fonds eine Vielzahl seiner Investments über eine Kapitalgesellschaft tätigt.

Szenario (i) dürfte insbesondere auf Co-Investment-Fonds übertragbar sein, da diese typischerweise nur in eine Zielgesellschaft investieren. Mit Erwerb des Investments sollte das Ende der Investitionsphase erreicht sein. Gesellschaftsvertraglichen Regelungen oder der Erbringung der Einlage kommt dabei wohl keine Bedeutung zu.

Szenario (ii) ist im Private-Equity-Bereich der Regelfall. Ob gesellschaftsvertragliche Regelungen zur Bestimmung des Endes der Investitionsphase in diesem Szenario herangezogen werden können, bleibt weiterhin offen. Die im Entwurf enthaltene Vereinfachungsregelung wurde übernommen: Danach bestehen keine Bedenken, das Ende der Investitionsphase anzunehmen, wenn 80 % des gesamten Investitionsvolumens (Eigen‑ und Fremdkapital) erstmalig investiert wurden. Auch wenn das BMF diese Möglichkeit nicht ausdrücklich aufgreift, könnte das abgerufene Gesamtcommitment eine einfachere Orientierung in der Praxis bieten, da es sich häufig prozentual ähnlich zum Verbrauch des Investitionsvolumens entwickeln sollte.

Aufteilung der Anschaffungskosten

Werden über Jahre hinweg mehrere Wirtschaftsgüter angeschafft, sind die Anschaffungskosten zweistufig zu ermitteln (Rn. 21): (i) direkt zuordenbare Aufwendungen sind als Anschaffungskosten der entsprechenden Wirtschaftsgüter zu erfassen, (ii) nicht direkt zuordenbare Aufwendungen sind proportional auf die im jeweiligen Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter zu verteilen.

Alternativ können die Fondsetablierungskosten in einem Ausgleichsposten erfasst werden (Rn. 22). Dieser stellt kein abschreibbares Wirtschaftsgut dar und ist bei vollständiger oder anteiliger Veräußerung eines Investments anteilig aufzulösen – im Verhältnis der angefallenen Anschaffungskosten des veräußerten Investments zu den bis zum Veräußerungszeitpunkt insgesamt angefallenen Anschaffungskosten.

Neu ist eine Vereinfachungsregelung, die bereits im Kontext der Entwurfsfassung vorgeschlagen wurde (vgl. Shyshkin, DB Steuerboard vom 21.11.2024, = DB1469079). Danach kann der Auflösungsbetrag auf Basis der zu Jahresbeginn insgesamt angefallenen Anschaffungskosten ermittelt werden, um Komplexität infolge unterjähriger Portfolioänderungen zu vermeiden.

Erfolgen die Investitionen des Fonds in Eigen‑ und Fremdkapital desselben Zielunternehmens, sind die Fondsetablierungskosten einheitlich dem Eigenkapitalanteil zuzuordnen (Rn. 24). Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass Private-Equity-Fonds häufig in Eigenkapital investieren und parallel ein plain‑vanilla‑Darlehen vergeben, das nicht am Wertzuwachs des Zielunternehmens partizipiert.

Bei Investitionen in Hybrid- oder Fremdkapitalinstrumente mit Wertpapiercharakter erfolgt laut BMF die Zuordnung hingegen nach der Gewinnerzielungsabsicht (§ 3c Abs. 2 Satz 7 EStG) anhand des Anteils am Exit‑ bzw. Liquidationserlös. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass der Einsatz solcher Instrumente häufig eine wirtschaftliche Teilhabe an der Wertentwicklung des Zielunternehmens begründet. Dies ist insbesondere relevant, wenn Fonds lediglich das gesetzliche Mindestgründungskapital einlegen, das Hauptvolumen jedoch über ein hybrides Finanzinstrument bereitgestellt wird. Bei der Zuordnung nach der Gewinnerzielungsabsicht dürfte es um jene Fondsetablierungskosten gehen, die zuvor nach allgemeinen Grundsätzen (Anschaffungskosten als Maßstab) dem jeweiligen Investment zugeordnet wurden.

Fazit

Das finale BMF-Schreiben bringt gegenüber dem Entwurf zwar nur punktuelle, aber bedeutsame Klarstellungen. Die Anpassungen zu Anwendungsbereich und Grundsätzen eröffnen zusätzliche Argumentationsspielräume, um die Nichtanwendbarkeit des § 6e EStG in bestimmten Fondsstrukturen zu vertreten. Die beibehaltenen und teils erweiterten Vereinfachungsregelungen – sowohl für die Bestimmung des Endes der Investitionsphase als auch für die Auflösung von Fondsetablierungskosten – erhöhen die Rechtssicherheit und entlasten die Praxis.

Unabhängig davon bleiben weiterhin Auslegungsfragen bestehen, insbesondere zur Abgrenzung abzugsfähiger Aufwendungen gegenüber Fondsetablierungskosten sowie zur Auflösung von Fondsetablierungskosten, wenn ein Fonds eine Vielzahl seiner Investments über eine Kapitalgesellschaft hält. Hier wird sich zeigen, inwieweit sich in der Praxis konsistente Interpretationslinien entwickeln. Insgesamt schafft das finale Schreiben jedoch einen deutlich gefestigten Orientierungsrahmen für den Umgang mit § 6e EStG im Tax‑Compliance‑Bereich.

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