Steuerpflicht von Investmentfonds
Die Vorschrift § 6 InvStG regelt die Belastung des Investmentfonds mit Körperschaftsteuer auf der Fondseingangsseite. Gemäß § 6 Abs. 1 InvStG gelten inländische Investmentfonds als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ausländische Investmentfonds gelten als Vermögensmassen i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG und sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Investmentfonds sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 InvStG steuerbefreit („persönliche Steuerbefreiung“), soweit § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG keine Ausnahme vorsieht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG entsteht jedoch eine sachliche Steuerpflicht für bestimmte, in § 6 Abs. 3–5 InvStG abschließend aufgeführte Einkünfte:
- inländische Beteiligungseinnahmen
- inländische Immobilienerträge und
- sonstige inländische Einkünfte
Werden solche Einkünfte erzielt, unterliegen inländische und ausländische Investmentfonds gleichermaßen der Körperschaftsteuerpflicht. Soweit keine abgeltende Besteuerung durch Kapitalertragsteuereinbehalt erfolgt (z. B. bei Inlandsdividenden), sind steuerpflichtige Einkünfte im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erklären.
Relevanz von Investmentfonds für das Feststellungsverfahren eines PE-Fonds
Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen als Feststellungsbeteiligte in eine gesonderte und einheitliche Feststellung auf PE-Fonds-Ebene einbezogen werden. Für inländische Investmentfonds kann die Einbeziehung unter Hinweis auf ihre unbeschränkte Steuerpflicht als erforderlich angesehen werden. Für ausländische Investmentfonds setzt die Einbeziehung voraus, dass über den PE-Fonds steuerpflichtige inländische Einkünfte im Sinne des § 6 InvStG erzielt werden.
Qualifiziert der PE-Fonds als Mitunternehmerschaft, hat der Feststellungsbescheid des PE-Fonds als Grundlagenbescheid Bindungswirkung für Folgebescheide. Da die amtlichen Vordrucke für Feststellungserklärungen jedoch keine speziellen Felder für Investmentfonds als Feststellungsbeteiligte vorsehen, kann die Einbeziehung eines Investmentfonds – je nach Sachverhalt – zu einer unzutreffenden Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds führen. Dies sollte bei der Erstellung der Feststellungserklärung berücksichtigt werden und erfordert in der Praxis häufig eine Abstimmung zwischen dem Ersteller der Feststellungerklärung und dem Investmentfonds.
Erweiterung der sachlichen Steuerpflicht von Investmentfonds im VZ 2024
Durch das Wachstumschancengesetz wurde § 6 InvStG für den VZ 2024 angepasst. Eine zentrale Änderung betrifft die Erweiterung der sachlichen Steuerpflicht von Investmentfonds auf Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Immobilien-Kapitalgesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG). Solche Veräußerungsgewinne waren bislang vom Anwendungsbereich des § 6 InvStG ausgenommen.
Als wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG gilt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 1% am Kapital einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre. Nach der Neufassung des § 6 InvStG sind nun auch entsprechende Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, wenn der Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt während der letzten 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50% auf inländischem unbeweglichem Vermögen beruhte („Immobilien-Kapitalgesellschaften“) und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Kapitalgesellschaft handelt (z. B. eine luxemburgische S.à r.l.) und unabhängig davon, ob der Investmentfonds die Beteiligung aktiv unternehmerisch bewirtschaftet hat.
Die Neuregelung soll eine Umgehung der Steuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Immobilien bei Direktinvestments (§ 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 InvStG) durch die Zwischenschaltung einer (vor allem luxemburgischen) Kapitalgesellschaft verhindern. Anwendung findet diese Neuregelung auf Veräußerungen nach dem 27.03.2024. Erfasst werden nur Gewinne, die auf Wertveränderungen beruhen, die ebenfalls nach diesem Datum eingetreten sind. Zu beachten ist, dass für die Prüfung der 1%-Schwelle ein Zeitraum von fünf Jahren maßgeblich ist (§ 17 EStG).
Beispiel: Ein Investmentfonds ist zu 1,5% an einem PE-Fonds beteiligt. Dieser PE-Fonds ist Alleingesellschafter einer luxemburgischen S.à r.l., die eine Immobilie in Deutschland hält. Der Buchwert der Immobilie entspricht rund 90% des Gesamtvermögens der Gesellschaft. Zum 31.12.2024 veräußert der PE-Fonds seine Beteiligung an der S.à r.l. und erzielt daraus Veräußerungsgewinne.
Nach § 6 InvStG in der Fassung vor Inkrafttreten des Wachstumschancengesetz unterlagen solche Veräußerungsgewinne auf Ebene des Investmentfonds nicht der Körperschaftsteuer. Nach der Neuregelung sind derartige Gewinne nun für Investmentfonds steuerpflichtig, jedoch nur insoweit, als ihnen Wertveränderungen zugrunde liegen, die nach dem 27.03.2024 eingetreten sind.
Der aktuelle Regierungsentwurf zum Standortfördergesetz vom 10.09.2025 greift Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG an Immobilien-Kapitalgesellschaften für Investmentfonds erneut auf. Systematisch sollen diese Gewinne nicht mehr den sonstigen inländischen Einkünften (§ 6 Abs. 5 InvStG) zugeordnet werden, sondern den inländischen Immobilienerträgen (§ 6 Abs. 4 InvStG).
Folgen für die Praxis
Durch die Erweiterung der sachlichen Steuerpflicht von Investmentfonds auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG hat diese Vorschrift an praktischer Relevanz gewonnen. Da § 8b KStG auf Investmentfonds nicht anwendbar ist, sind entsprechende Veräußerungsgewinne auf Ebene des Investmentfonds in vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig.
Beteiligen sich Investmentfonds an PE-Fonds, ergibt sich durch die Änderung des § 6 InvStG konkreter Handlungsbedarf – sowohl auf Ebene des Investmentfonds als auch des PE-Fonds.
Investmentfonds klären regelmäßig per Fragebogen, ob steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 6 InvStG vorliegen. Für den VZ 2024 sollte dieser um einen neuen Tatbestand ergänzt werden, um ggf. steuerpflichtige Einkünfte frühzeitig zu identifizieren.
PE-Fonds müssen bei der Erstellung ihrer Feststellungserklärungen ggf. die Änderungen des § 6 InvStG berücksichtigen. Hält ein PE-Fonds mittelbar deutsche Immobilien, ist zu prüfen, ob die Veräußerung einer Holdinggesellschaft eine Steuerpflicht in Deutschland auslösen kann. Sofern entsprechende steuerpflichtige Veräußerungsgewinne vorliegen oder zu erwarten sind, empfiehlt sich für ausländische Investoren eine Prüfung der Besteuerungszuordnung nach dem jeweils einschlägigen DBA.