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12.04.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Tarifvertragliche Regelung für Nachtarbeit rechtswidrig

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Thomas Reimer/fotolia.com

Das LAG Bremen hat entschieden, dass die Regelung des aktuellen Manteltarifvertrags der Metallindustrie, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während regelmäßige Nachtarbeit lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit erbringen, gegenüber den anderen Arbeitnehmern gleichheitswidrig schlechter stellt.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der regelmäßige Nachtarbeit in der Automobilproduktion leistet. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Metallindustrie für das Unterwesergebiet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Manteltarifvertrag für das Unterwesergebiet in der Fassung vom 17.12.2018  sieht für regelmäßige Nachtarbeit, die an fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, einen Zuschlag in Höhe von 15 % zum Stundenlohn vor. Für unregelmäßige Nachtarbeit, die an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, sieht der Manteltarifvertrag einen Zuschlag in Höhe von 50 % zum Stundenlohn vor.

LAG Bremen folgt Rechtsprechung des BAG

Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Bremen war in der Sache im Wesentlichen erfolgreich (Urteil vom 10.04.2019 – 3 Sa 12/18). Nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Belastungen einer Nachtarbeit von fünf oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen gesundheitlich geringer sind als die Belastungen von Nachtarbeit an weniger als fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sollte daher möglichst gering sein. Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Revision wurde nicht zugelassen.

(LAG Bremen, PM vom 10.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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