• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

14.11.2025

Arbeitsrecht, Meldung

BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz kann direkte Ansprüche für benachteiligte Arbeitnehmer auslösen, ohne dass die Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten müssen.

Beitrag mit Bild

© Calado/fotolia.com

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.11.2025 (6 AZR 131/25) klargestellt, dass Tarifverträge, die gegen das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 2 TzBfG verstoßen, unmittelbare Rechtsfolgen zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer entfalten. Eine Korrekturfrist für die Tarifvertragsparteien sieht das Gericht in solchen Fällen nicht vor, wenn der Diskriminierungstatbestand durch unionsrechtliche Vorgaben überlagert ist.

Ungleichbehandlung nach Wiedereinstellung

Im konkreten Fall war der Kläger zunächst befristet bei einem bundesweit tätigen Logistikunternehmen beschäftigt und wurde später unbefristet übernommen. Der geltende Haustarifvertrag koppelte die Vergütung an Beschäftigungsdauer und Gruppenstufen. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.06.2019 neu begann, verlängerten die Tarifvertragsparteien die Stufenlaufzeiten; auch für solche, die zuvor bereits befristet im Unternehmen tätig waren.

Der Kläger sah sich dadurch benachteiligt und klagte auf Gleichbehandlung mit unbefristet Beschäftigten. Die Vorinstanzen gaben ihm Recht, ebenso das Bundesarbeitsgericht.

BAG: Diskriminierung nicht gerechtfertigt

Das BAG stellte fest, dass die tarifliche Regelung auch auf erneut eingestellte, vormals befristet Beschäftigte Anwendung findet und diese gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen § 4 Abs. 2 TzBfG, der unionsrechtliche Diskriminierungsverbote umsetzt. Die von der Arbeitgeberseite vorgebrachten Gründe rechtfertigten die Ungleichbehandlung nicht.

Keine Korrekturfrist für Tarifparteien

Wesentlich an der Entscheidung ist der Hinweis des BAG, dass in Fällen unionsrechtlich fundierter Diskriminierungsverbote – anders als bei reinen Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG – keine vorherige Möglichkeit zur Nachbesserung durch die Tarifparteien erforderlich ist. Der Kläger hat daher unmittelbar Anspruch auf die ursprünglich kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten.


BAG vom 13.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Sergey Nivens/123rtf.com


08.07.2026

ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Das derzeitige Interesse reicht weder aufseiten der Unternehmen noch bei Kapitalgebern aus, um die ESAP-Vorlage zu einem wirkungsvollen Instrument zu machen.

weiterlesen
ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Meldung

©DenysRudyi/fotolia.com


08.07.2026

Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Die EU schafft mehr Klarheit bei Sozialversicherung, Arbeitslosengeld und Entsendungen über Ländergrenzen hinweg.

weiterlesen
Neue Meldepflichten bei Arbeit im EU-Ausland

Steuerboard

Philipp Weiten / Jan-Philipp Jansen


07.07.2026

Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip

Im Kontext des Erbschaftsteuerrechts stellte sich nun der II. Senat des BFH die Frage: Kann das strikt geltende Stichtagsprinzip ausnahmsweise zurücktreten, wenn der Erbe den Nachlass tatsächlich nie erhält und deshalb wirtschaftlich nicht bereichert ist?

weiterlesen
Billigkeit in der Erbschaftsteuer: Stichtagsprinzip vs. Bereicherungsprinzip
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht