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12.12.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Tätlichkeit gegenüber Kollegen: Kein Arbeitsunfall des sich selbst verletzenden Angreifers

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©GuzelStudio/fotolia.com

Wer seinen Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen, hat das LSG Baden-Württemberg in einem aktuellen Urteil entschieden.

Im Warenlager eines mittelständischen Betriebs kam es zu einer hitzigen Diskussion über die Arbeitsabläufe zwischen dem Kläger und einem Kollegen. Etwa eine halbe Stunde später eskalierte die Situation erneut. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen und provozierenden Gesten. Der Kläger verließ seinen Arbeitsplatz, rannte mit gesenktem Kopf auf den Kollegen zu und stieß diesem absichtlich seinen Kopf mit großer Wucht in den Rumpf, worauf beide zu Boden gingen. Der Angreifer zog sich bei dem Kopfstoß und anschließendem Sturz einen Halswirbelbruch zu; der Kollege eine Rippenprellung.

Betrieblicher Zusammenhang der Verletzung

Der Kläger, der den Angriff ausgeführt hatte, wollte von der beklagten Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erreichen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Dennoch gab das Sozialgericht Karlsruhe in erster Instanz dem Kläger Recht und bejahte einen betrieblichen Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und der Verletzung. Der Kläger habe sich im Wesentlichen wegen betrieblicher Gründe von seinem Arbeitsplatz entfernt und so sei es zu dem Unfallereignis gekommen.

Kein Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Landessozialgericht bewertete dies jedoch mit Urteil vom Urteil vom 22.11.2017 (L 1 U 1504/17) anders und gab der Berufsgenossenschaft Recht. Indem der Kläger seinen Arbeitsplatz verlassen hat, um den Angriff auf den Kollegen auszuführen, hat er den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen. Zwar kann die Klärung eines Disputs bzw. das Austragen eines über betriebliche Pflichten und betriebliches Verhalten bestehenden Konflikts durchaus auch im betrieblichen Interesse liegen. Hier ging es dem Kläger aber gar nicht mehr wesentlich um die Klärung des ca. 30 Minuten zurückliegenden Konflikts um die Arbeitsabläufe, sondern nur noch darum, dem Kollegen den Kopf in den Bauch zu rammen, um ihn so umzuwerfen. Ein solches Verhalten kann selbst dann, wenn im Warenlager ein „rauer Ton“ herrschte und wechselseitige Beleidigungen zwischen dem Kläger und dem Kollegen immer wieder vorkamen, nicht mehr als betriebsdienlich angesehen werden. Eine körperliche Attacke vermag das kollegiale Verhältnis so zu stören, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, außerdem ist mögliche Folge solchen Handelns eine Arbeitsunfähigkeit des Opfers, die ebenfalls in keinster Weise im betrieblichen Interesse liegt.

(LSG Baden-Württemberg, PM vom 08.12.2017 / Viola C. Didier)


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