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11.02.2026

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Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG

Mit Urteilen vom 25.11.2025 (VIII R 22/23, VIII R 15/22) hat der BFH zur Anwendung der investmentsteuerrechtlichen Teilfreistellung bei der Veräußerung sog. Alt-Anteile nach § 56 InvStG Stellung genommen. Die Entscheidungen betreffen eine Folge des Systemwechsels zur Investmentbesteuerung 2018. In bestimmten Fällen kam es dadurch zu einer steuerlichen Mehrbelastung, aus der sich nun Erstattungsansprüche ergeben können. Der BFH stellt klar, dass ein Veräußerungsverlust, der ausschließlich auf der Übergangsfiktion des § 56 InvStG beruht, steuerlich in voller Höhe zu berücksichtigen sei. Eine etwaige Teilfreistellung finde insoweit keine Anwendung. Betroffen sind insbesondere Konstellationen, in denen die Kurse bis Ende 2017 deutlich gestiegen und nach dem 01.01.2018 wieder gefallen sind – eine höchst praxisrelevante Entscheidung.

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StB Carolin Stehr, M.A., LL.M.,
ist Senior Associate bei POELLATH in München

I. Der Urteilssachverhalt

Hintergrund der Urteile ist die grundlegende Reform der Investmentbesteuerung, die zum 01.01.2018 in Kraft trat. Bis 2017 wurden Investmenterträge ausschließlich auf Anlegerebene besteuert. Seit 2018 werden bestimmte inländische Erträge bereits auf Fondsebene erfasst. Beim Privatanleger unterliegen Investmenterträge grundsätzlich der Abgeltungsteuer, wobei unter Umständen pauschale Teilfreistellungsquoten nach § 20 InvStG berücksichtigt werden können. Zur Sicherstellung des Systemwechsels fingiert § 56 InvStG für vor dem 01.01.2018 erworbene Anteile eine Veräußerung zum 31.12.2017 und zugleich eine Neuanschaffung zum 01.01.2018 (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile). Der hieraus resultierende fiktive Gewinn oder Verlust wird jedoch erst bei der tatsächlichen Veräußerung berücksichtigt und unterliegt weiterhin dem alten Recht, während Wertveränderungen ab 2018 prinzipiell den neuen Regeln mit Teilfreistellung unterfallen.

Beiden Entscheidungen des BFH lag eine typische Übergangskonstellation nach § 56 InvStG zugrunde. Nachfolgend wird der Sachverhalt – im Wesentlichen orientiert an der Entscheidung VIII R 22/23 – vereinfacht dargestellt.

Die Kläger, Privatanleger, hatten Anteile an einem Aktienfonds vor dem 01.01.2018 erworben. Bis zum 31.12.2017 war deren Wert deutlich gestiegen. Nach dem Übergang auf das neue Besteuerungssystem sanken die Kurse wieder, sodass sich bei der späteren tatsächlichen Veräußerung im Jahr 2018 wirtschaftlich nur ein geringer Gewinn ergab – steuerlich hingegen von einem deutlich höheren Gewinn ausgegangen wurde.

Der Streitfall lässt sich anhand des folgenden (vereinfachten) Zahlenbeispiels darstellen:

  • Historische Anschaffung vor 2018: 100 €
  • Wert zum 31.12.2017 (fiktive Veräußerung): 150 €
  • Tatsächlicher Verkauf nach 2018: 120 €

Zum 31.12.2017 entstand damit ein fiktiver Alt-Gewinn in Höhe von 50 €, der nach altem Recht steuerlich zu berücksichtigen ist. Die tatsächliche Veräußerung im Jahr 2018 führte – unter Berücksichtigung der fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 – zu einem Verlust in Höhe von 30 € nach neuem Recht (vor etwaiger Teilfreistellung).

Die depotführende Bank berücksichtigte den Verlust von 30 € im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nur teilweise, da sie die Teilfreistellungsquote von 30% für Aktienfonds anwandte. Dem voll steuerpflichtigen fiktiven Gewinn (50 €) stand damit ein nur teilweise berücksichtigter Verlust (21 €) gegenüber, sodass sich eine steuerliche Bemessungsgrundlage von 29 € ergab, obwohl wirtschaftlich lediglich ein Gewinn von 20 € erzielt worden war.

Die Kläger machten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend, dass die Teilfreistellung insoweit nicht anzuwenden sei. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und setzte die Steuer entsprechend der Bankbescheinigung fest. Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

II. Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt in beiden Urteilen fest, dass die Teilfreistellung insoweit nicht anzuwenden sei, als der Veräußerungsverlust auf dem Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichen und fiktiven Anschaffungskosten beruhe. Ein darüber hinausgehender realer Verlust unterliege hingegen weiterhin der Teilfreistellung.

Die Grundkonzeption des § 56 InvStG hält der BFH für grundsätzlich verfassungsgemäß. Die Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion als solche beanstandet er nicht. Um jedoch eine systemwidrige Belastungswirkung zu vermeiden, nimmt er eine teleologische Reduktion des § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG vor.

Methodisch betont der BFH, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG auslegungsfähig sei. Die Normkette über § 16 Abs. 1 Nr. 3 und § 19 Abs. 1 Satz 1 InvStG verweise nur auf § 20 Abs. 4 EStG, nicht aber auf § 56 Abs. 2 InvStG. Es sei daher nicht eindeutig, ob die Teilfreistellung auch für solche Verluste gelten solle, die erst durch den Ansatz fiktiver Anschaffungskosten nach § 56 Abs. 2 Satz 2 InvStG entstehen.

In seiner Begründung stellt der BFH zudem auf den Normzweck der Teilfreistellung ab. Diese solle eine Vorbelastung auf Fondsebene kompensieren. Zwar umfasse die Teilfreistellung nach dem Gesetz auch Veräußerungsverluste, diese Rechtfertigung greife jedoch nicht für Verluste, die allein durch den Ansatz fiktiv höherer Anschaffungskosten entstehen, da insoweit eine Vorbelastung auf Fondsebene ausgeschlossen sei.

Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine Einschränkung der Teilfreistellung für solche Verluste geboten. In der Konstellation „steigende Kurse bis Ende 2017, anschließend fallende Kurse“ komme es andernfalls zu einer inkonsistenten Belastungswirkung. Der fiktive Alt-Gewinn werde voll besteuert, während der korrespondierende Verlust nur anteilig berücksichtigt werde.

Der Senat differenziert damit konsequent zwischen einem fiktiven und einem realen Verlustanteil und begrenzt die Teilfreistellung teleologisch auf den tatsächlich wirtschaftlich eingetretenen Verlust.

III. Die Praxisauswirkungen

Die Entscheidungen beseitigen eine systemwidrige Belastungswirkung des Übergangsrechts und eröffnen betroffenen Anlegern Korrekturmöglichkeiten. Auch wenn es sich um eine Übergangsproblematik handelt, dürfte die Entscheidung eine Vielzahl noch offener oder änderbarer Veranlagungen betreffen.

Banken haben die Teilfreistellung regelmäßig automatisiert auf sämtliche Verlustbestandteile angewandt, ohne zwischen fiktiven und realen Verlustanteilen zu differenzieren. Dadurch dürfte der steuerlich wirksame Verlust vielfach zu niedrig angesetzt worden sein. Betroffene Anleger sollten daher ihre Steuerbescheinigungen sorgfältig überprüfen. Dies betrifft insbesondere Veranlagungszeiträume der Jahre 2018 bis 2025, in denen entsprechende Alt-Anteile veräußert wurden. Sofern Steuerbescheide noch offen sind, kommt ein Einspruch in Betracht. In bestandskräftigen Fällen sind die einschlägigen Änderungsmöglichkeiten nach der AO zu prüfen.

Für zukünftige Veranlagungen ist eine differenzierte Verlustaufteilung erforderlich. Depotbanken und Berater müssen zwischen fiktiven und realen Verlustanteilen unterscheiden. Eine pauschale Anwendung der Teilfreistellung auf den gesamten Verlust erscheint für vergleichbare Fälle als nicht sachgerecht und unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung als rechtsfehlerhaft.

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