Zu Jahresbeginn ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten. Die BRAO definiert nun, welche Voraussetzungen Unternehmensjuristen erfüllen müssen, um zur Anwaltschaft zugelassen zu werden. Welche Kriterien muss der Antrag erfüllen, um den gesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen?
Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte1 regelt die berufsrechtliche Stellung des Syndikusanwalts als Rechtsanwalt im Unternehmen. Die Syndikustätigkeit ist nunmehr Teil eines einheitlichen Berufsbilds des Rechtsanwalts. Damit hat das neue Gesetz erstmals einen klaren Rechtsrahmen für den Syndikusrechtsanwalt geschaffen.
Nicht jeder Jurist ist als Syndikusanwalt zuzulassen
Der Gesetzgeber stellt jedoch klar, dass „nicht jeder Jurist, der eine juristisch geprägte Tätigkeit ausübt, anwaltlich tätig ist und als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen ist“. In den Genuss der Neuregelungen sollen nach der Intention des Gesetzgebers im Wesentlichen nur diejenigen gelangen, deren Stelle und Funktion die Deutsche Rentenversicherung Bund schon bislang unter Anwendung der früheren Vier-Kriterien-Theorie als „anwaltlich“ angesehen hätte. Entsprechend streng sind die Zulassungsvoraussetzungen ausgestaltet.
Große Herausforderung für Kammern
Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber den Rechtsanwaltskammern übertragen. Deren Zulassungsentscheidung ist bindend für den Rentenversicherungsträger. Die Übernahme dieser gänzlich neuen Aufgabe ist für die Kammern durchaus eine Herausforderung, gerade angesichts der beachtlichen Antragszahlen und der Dreimonatsfrist, binnen derer über Anträge zu entscheiden ist.
Dementsprechend werfen die Neuregelungen insbesondere in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen vielfach Fragen auf – auch jenseits der eigentlichen Zulassungskriterien. Mit dem Thema beschäftigt sich daher RA Rolf G. Pohlmann, Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, der bundesweit größten Anwaltskammer in seinem Fachbeitrag „Die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt: Handlungsempfehlungen für die Antragstellung“. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 03.06.2016, Heft 22, Seite 1299 – 1306 sowie online unter Dokumentennummer DB1204090