25.04.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Stundenlohn von 3,40 Euro ist sittenwidrig

Beitrag mit Bild

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei einem Stundenlohn von 3,40 Euro um einen Hungerlohn.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes und deshalb erforderlicher Leistungen des Jobcenters entschieden.

Das Jobcenter hat in den Jahren 2011 bis 2014 Leistungen zur Grundsicherung an eine Arbeitnehmerin des in Anspruch genommenen Arbeitgebers erbracht. Der Arbeitgeber betreibt eine Pizzeria im östlichen Brandenburg, die dort seit 2001 als Auslieferungsfahrerin tätige Arbeitnehmerin erhielt durchgängig pauschal 136 Euro bei einer vereinbarten Arbeitszeit von nach Bedarf ca. 35-40 Stunden pro Monat. Das Jobcenter hat geltend gemacht, die Vergütung dieser Arbeitnehmerin sei sittenwidrig niedrig, bei Zahlung der üblichen Vergütung wären geringere Leistungen an Grundsicherung angefallen, weshalb der Arbeitgeber diese Differenz zu erstatten habe.

Vereinbarung von Hungerlöhnen ist sittenwidrig

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat der Klage in Höhe von 5.744,18 Euro stattgegeben (Az. 15 Sa 2258/15). Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei dem sich ergebenden Stundenlohn von 3,40 Euro um einen Hungerlohn. Selbst bei unterstellter Vollzeittätigkeit werde ein Einkommen erzielt, von dem man nicht leben könne. Die Vereinbarung von Hungerlöhnen sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Die übliche Vergütung ergebe sich aus den Feststellungen des statistischen Landesamtes. Für das Jahr 2011 sei das klagende Jobcenter zutreffend von einem Stundenlohn von 6,77 Euro ausgegangen, der sich bis zum Jahr 2014 auf 9,74 Euro steigere. Ob sich eine Sittenwidrigkeit daneben auch aus Wertungen der Europäischen Sozialcharta ergeben kann, wurde nicht entschieden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

(LArbG Berlin-Brandenburg, PM 20/2016 vom 22.04.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

ilixe48/123rf.com


25.09.2026

D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Eine arbeitgeberfinanzierte D&O-Versicherung kann dazu führen, dass Führungskräfte für grob fahrlässig verursachte Schäden voll haften.

weiterlesen
D&O-Versicherung: Führungskraft haftet trotz Millionenschaden voll

Meldung

©Sikov/fotolia.com


25.09.2026

Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Das OLG Frankfurt/M. befasste sich mit der Frage, ob sich ein Käufer bei fehlerhafter Beschriftung des Bestellbuttons vom Online-Kauf eines E-Autos lösen kann.

weiterlesen
Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Steuerboard

Franziska Gerhardt


24.09.2026

Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer

Mit Urteil vom 17.06.2026 (II R 7/24) konkretisiert und bestätigt der BFH zentrale Grundsätze der Grundbesitzbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke.

weiterlesen
Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der Schenkungsteuer
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht