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01.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Der dritte Senat des BFH hatte 2013 entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums nicht steuerlich absetzbar sind. Der sechste Senat des BFH hielt diese Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitausbildung in 2014 jedoch für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht muss nun hierzu entscheiden.

Studienkosten können dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuell veröffentlichten Urteil klargestellt.

In dem Streitfall hatte ein Rechtsanwalt geklagt, der für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) erhielt. Von den Kosten für das Auslandsstudium in Höhe von insgesamt ca. 30.000 Euro wurden ihm vom DAAD 22.000 Euro erstattet. Er machte in seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 gleichwohl die gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend.

Stipendium als Unterhalt?

Der Anwalt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Stipendiumsleistungen des DAAD steuerlich wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln seien und die Studienkosten deshalb in vollem Umfang abziehbar blieben. Das Finanzamt sah dies anders und berücksichtigte die Studienkosten nur insoweit als Werbungskosten, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden.

Kein Erfolg vor dem FG

Die Klage vor dem FG Köln blieb erfolglos. Die Richter lehnten mit Urteil vom 20.05.2016 (Az. 12 K 562/13)  einen weitergehenden Abzug der Studienkosten ebenfalls ab. Der Kläger habe im Ergebnis keine Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden seien. In dieser Höhe sei er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen. Der Senat hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Köln, PM vom 01.09.2016 / Viola C. Didier)


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