• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten

01.09.2016

Meldung, Steuerrecht

Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten

Beitrag mit Bild

Der dritte Senat des BFH hatte 2013 entschieden, dass die Kosten eines Erststudiums nicht steuerlich absetzbar sind. Der sechste Senat des BFH hielt diese Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitausbildung in 2014 jedoch für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht muss nun hierzu entscheiden.

Studienkosten können dann nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuell veröffentlichten Urteil klargestellt.

In dem Streitfall hatte ein Rechtsanwalt geklagt, der für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) erhielt. Von den Kosten für das Auslandsstudium in Höhe von insgesamt ca. 30.000 Euro wurden ihm vom DAAD 22.000 Euro erstattet. Er machte in seiner Steuererklärung für das Streitjahr 2010 gleichwohl die gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend.

Stipendium als Unterhalt?

Der Anwalt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Stipendiumsleistungen des DAAD steuerlich wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln seien und die Studienkosten deshalb in vollem Umfang abziehbar blieben. Das Finanzamt sah dies anders und berücksichtigte die Studienkosten nur insoweit als Werbungskosten, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden.

Kein Erfolg vor dem FG

Die Klage vor dem FG Köln blieb erfolglos. Die Richter lehnten mit Urteil vom 20.05.2016 (Az. 12 K 562/13)  einen weitergehenden Abzug der Studienkosten ebenfalls ab. Der Kläger habe im Ergebnis keine Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden seien. In dieser Höhe sei er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen. Der Senat hat allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Köln, PM vom 01.09.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


30.07.2026

BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Ein theoretischer Restwert einer Photovoltaikanlage und spätere Gesetzesänderungen machen eine negative Gewinnprognose nicht automatisch positiv.

weiterlesen
BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


30.07.2026

BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Projektabbruch

Vorsteuer aus Beratungskosten bleibt abziehbar, wenn der Schadensersatzanspruch auf einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit beruht.

weiterlesen
BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Projektabbruch

Steuerboard

Doris Pöhlmann / Florian Nier


29.07.2026

BFH zur richterlichen Kontrolle im Vergleichswertverfahren

Werden im Rahmen einer Schenkung oder eines Nachlasses Grundstücke unentgeltlich übertragen, ist deren Wert für erbschaft- oder schenkungsteuerliche Zwecke zu ermitteln.

weiterlesen
BFH zur richterlichen Kontrolle im Vergleichswertverfahren
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht