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30.01.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Strengere Regeln für Umwelt- und Klimaversprechen

Wenn Unternehmen ihre Produkte als „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ bewerben, müssen sie diese Aussagen künftig auch belegen. Der Bundesrat billigte am 30.01.2026 ein Gesetz, das irreführende Nachhaltigkeitsversprechen und sogenanntes Greenwashing verhindern soll.

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©jirsak/123rf.com

Die dritte Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb setzt Vorgaben aus Brüssel um. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher künftig bessere und verlässlichere Informationen über die Nachhaltigkeit von Produkten zu geben. Nur wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben transparent und zuverlässig sind, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen. So soll sich langfristig ein nachhaltiges Konsumverhalten entwickeln, heißt es in der Begründung zum Gesetz.

Klare Regeln für Nachhaltigkeitssiegel

Konkret sollen Umweltaussagen klar in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden, auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel belegt werden.

Das Gesetz definiert auch spezifische Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel: Diese sollen entweder auf einem Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen genehmigt werden. Aussagen zu zukünftigen Umweltleistungen sollen nur gemacht werden dürfen, wenn sie auf einem detaillierten und realistischen Plan beruhen.

Bei Verstößen sieht das Gesetz erhebliche Geldbußen vor. Die neuen Regeln sollen ab dem 27.09.2026 gelten.

Bundesrat forderte längere Übergangsfristen

Nachdem der Bundesrat das Gesetz am 30.01.2026 gebilligt hat, kann es nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Je nach Artikel gibt es unterschiedliche Daten für das Inkrafttreten.

In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat gefordert, die Frist für den Verkauf bereits hergestellter Produkte und Verpackungen über den 27.09.2026 hinaus zu verlängern, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Der Bundestag griff die Forderung in einer begleitenden Entschließung zum Gesetz auf. Darin forderte er von der Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine einjährige Abverkaufsfrist für Produkte einzusetzen, die bis zum Stichtag produziert worden sind.


Bundesrat vom 30.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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