Der BGH hat sich in einem aktuellen Beschluss mit der Wirksamkeit von in den Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefassten Gesellschafterbeschlüssen befasst.
In seinem Beschluss IX ZB 32/15 vom 24.03.2016 entschied der BGH über die Frage der Wirksamkeit von in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefassten Gesellschafterbeschlüssen und die Frage der Vertretung einer juristischen Person bei dem Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzgericht lehnt Antrag ab
Schuldnerin in dem Streitfall war eine GmbH mit zwei Gesellschafterinnen, die zugleich gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen sind. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag der Gesellschafterin A das Insolvenzverfahren eröffnet. Gesellschafterin B lud zu einer Gesellschafterversammlung in die Büroräume der GmbH und für den Fall, dass der Zutritt zu diesen durch den Vermieter, den Ehegatten der Gesellschafterin A, verweigert werde, in die Wohnung der Gesellschafterin B ein. Einziger Tagesordnungspunkt war die Abberufung der Gesellschafterin A als Geschäftsführerin. Gesellschafterin A widersprach der Ladung; die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung in der Wohnung der Gesellschafterin B sei ihr nicht zuzumuten. Die Gesellschafterversammlung fand in der Wohnung der Gesellschafterin B ohne die Gesellschafterin A statt, diese wurde als Geschäftsführerin abberufen. Daraufhin beantragte die Schuldnerin, vertreten durch Gesellschafterin B, das Insolvenzverfahren nach § 212 InsO einzustellen. Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, da er nicht von beiden Geschäftsführerinnen der Schuldnerin gestellt worden war.
BGH schafft Klarheit – zumindest teilweise
Wie der BGH die Problematik löste, lesen Sie im Kurzkommentar von RA Ronald Meißner, LL.M. und RAin Katharina Leoff, LL.M. in DER BETRIEB vom 24.06.2016, Heft 25, Seite 1489 – 1490 sowie online unter Dokumentennummer DB1205394