Der BGH hat sich mit den Beweisgrundsätzen bei Zahlungsaufträgen im Online-Banking befasst. Ist die Zustimmung des Kontoinhabers zu einem Zahlungsvorgang strittig, hat das Kreditinstitut nachzuweisen, dass das Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Online-Banking) einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN, TAN etc.) fehlerfrei funktioniert hat und unüberwindbar war.
Die beklagte GmbH unterhielt bei der klagenden Sparkasse ein Geschäftsgirokonto, mit dem sie seit März 2011 am Online-Banking teilnahm. Der GmbH-Geschäftsführer erhielt dazu eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), mit der er auf das Geschäftsgirokonto zugreifen konnte. Zur Freigabe einzelner Zahlungsvorgänge wurde das smsTAN-Verfahren (Übermittlung der Transaktionsnummer durch SMS) über eine Mobilfunknummer des Geschäftsführers vereinbart. Nachdem es zu Störungen im Online-Banking-System gekommen war, wurden aus nicht geklärten Umständen dem GmbH-Geschäftskonto fehlerhaft Beträge von insgesamt knapp 240.000 Euro gutgeschrieben.
Gutschrift wurde bereits auf anderes Konto transferiert
Die Sparkasse veranlasste entsprechende Stornierungen. Zeitgleich wurde unter Verwendung der zutreffenden PIN und einer gültigen smsTAN eine Überweisung von 235.000 Euro vom GmbH-Konto zugunsten eines Rechtsanwalts vorgenommen. Da die fehlerhaften Gutschriften parallel berichtigt wurden, ergab sich ein Sollbetrag auf dem Geschäftskonto. Nachdem die Sparkasse die GmbH erfolglos zum Ausgleich des Kontos aufgefordert hatte, kündigte sie die Geschäftsbeziehung fristlos und forderte den Schlusssaldo von gut 235.000 Euro nebst Zinsen zurück.
Es muss klar sein, dass Sicherungssystem unüberwindbar war
Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2016 (Az. XI ZR 91/14) entschieden, dass § 675w Satz 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet. Es muss allerdings geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.
(BGH, PM vom 26.01.2016 / Viola C. Didier)