27.01.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Streitige Zahlungsaufträge im Online-Banking

Beitrag mit Bild

Der BGH hat mit dem aktuellen Urteil die Position von Bankkunden beim Online-Banking gestärkt. Es gelten strenge Anforderungen falls streitig ist, wer Überweisungen getätigt hat.

Der BGH hat sich mit den Beweisgrundsätzen bei Zahlungsaufträgen im Online-Banking befasst. Ist die Zustimmung des Kontoinhabers zu einem Zahlungsvorgang strittig, hat das Kreditinstitut nachzuweisen, dass das Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Online-Banking) einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale (PIN, TAN etc.) fehlerfrei funktioniert hat und unüberwindbar war.

Die beklagte GmbH unterhielt bei der klagenden Sparkasse ein Geschäftsgirokonto, mit dem sie seit März 2011 am Online-Banking teilnahm. Der GmbH-Geschäftsführer erhielt dazu eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), mit der er auf das Geschäftsgirokonto zugreifen konnte. Zur Freigabe einzelner Zahlungsvorgänge wurde das smsTAN-Verfahren (Übermittlung der Transaktionsnummer durch SMS) über eine Mobilfunknummer des Geschäftsführers vereinbart. Nachdem es zu Störungen im Online-Banking-System gekommen war, wurden aus nicht geklärten Umständen dem GmbH-Geschäftskonto fehlerhaft Beträge von insgesamt knapp 240.000 Euro gutgeschrieben.

Gutschrift wurde bereits auf anderes Konto transferiert  

Die Sparkasse veranlasste entsprechende Stornierungen. Zeitgleich wurde unter Verwendung der zutreffenden PIN und einer gültigen smsTAN eine Überweisung von 235.000 Euro vom GmbH-Konto zugunsten eines Rechtsanwalts vorgenommen. Da die fehlerhaften Gutschriften parallel berichtigt wurden, ergab sich ein Sollbetrag auf dem Geschäftskonto. Nachdem die Sparkasse die GmbH erfolglos zum Ausgleich des Kontos aufgefordert hatte, kündigte sie die Geschäftsbeziehung fristlos und forderte den Schlusssaldo von gut 235.000 Euro nebst Zinsen zurück.

Es muss klar sein, dass Sicherungssystem unüberwindbar war

Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2016 (Az. XI ZR 91/14) entschieden, dass § 675w Satz 3 BGB die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet. Es muss allerdings geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.

(BGH, PM vom 26.01.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com


09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


09.05.2025

Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Das VSME-Projekt zeigt, wie regulatorische Anforderungen für KMU praxistauglich gestaltet werden können – sofern Klarheit, Unterstützung und digitale Vereinfachungen Hand in Hand gehen.

weiterlesen
Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank