17.09.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Streit ums Maske-Tragen

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Maske zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.

Beitrag mit Bild

©Vadym Pastukh/123rf.com

Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte des Rathauses im Mai 2020 angeordnet. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht beschäftigen. Seit Dezember 2020 war er nahezu durchgehend krankgeschrieben. Der Kläger begehrte – nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 – nun in der Hauptsache seine Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.

Ohne Maske arbeitsunfähig

Mit Urteil vom 18.08.2021 (4 Ca 2301/20) wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer überwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Homeoffice

Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunfähigkeit kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.


ArbG Siegburg vom 14.09.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Jan Winkler


04.05.2026

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg bei (qualifiziertem) Anteilstausch – Keine Anrechnung der Vorbesitzzeiten des übertragenden Rechtsträgers

Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2025 seine bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG bestätigt.

weiterlesen
Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg bei (qualifiziertem) Anteilstausch – Keine Anrechnung der Vorbesitzzeiten des übertragenden Rechtsträgers

Meldung

©skywalk154/fotolia.com


04.05.2026

BMF klärt Umsatzsteuer bei Gutscheinvertrieb

Ein aktuelles BMF-Schreiben schafft mehr Klarheit für den Vertrieb von Mehrzweck-Gutscheinen über mehrstufige Handelsstrukturen.

weiterlesen
BMF klärt Umsatzsteuer bei Gutscheinvertrieb

Meldung

©Gina Sanders/fotolia.com


04.05.2026

Betriebsratswahl trotz Rentenbefristung

Bei ungeklärter Befristung darf ein Mitarbeiter grundsätzlich weiter für den Betriebsrat kandidieren, entschied das Arbeitsgericht München.

weiterlesen
Betriebsratswahl trotz Rentenbefristung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht