04.07.2017

Meldung, Steuerrecht

Streit um E-Bilanz-Übermittlung

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt es im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz aus § 5b Abs. 1 EStG zu Recht abgelehnt hat, im Rahmen der Härtefallregelung auf die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung zu verzichten.

Die Klägerin war eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von sicherungstechnischen Einrichtungen aller Art ist. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds aufgrund der unterlassenen Übermittlung der E-Bilanz. Die Klägerin begehrte im Hinblick auf die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz unter Berufung auf die Härtefallregelung, die Daten der E-Bilanz nicht im Wege der Datenfernübertragung, sondern auf einem Datenträger an das Finanzamt zu übermitteln.

Kein Nachweis einer konkreten Sicherheitslücke

Das Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 08.03.2017 (1 K 149/15) ab. Im Streitfall war die Überprüfung der Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz zwar möglich, da die Aufforderung zum Zeitpunkt des Einspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung noch nicht unanfechtbar war und die Klägerin mit dem Einspruch auch Einwendungen gegen die Aufforderung erhoben hatte. Das Finanzgericht hat die Anwendung der Härtefallregelung des § 5b Abs. 2 EStG aber abgelehnt, da die Übermittlung der E-Bilanz für die Klägerin nicht wirtschaftlich unzumutbar war. Im Streitfall fehlte es an einer konkreten Gefahr des Ausspähens der im Wege der Datenfernübertragung im SSL-Verfahren zu übermittelnden Bilanzdaten, da die Klägerin keine konkrete Sicherheitslücke benannt hatte.

Das abstrakte Risiko genügt nicht

Für die Annahme einer besonderen Gefährdung der Klägerin als Wirtschaftsunternehmen war der Verweis der Klägerin auf die Eigenart des Betriebs und der dort erzeugten Produkte und das mögliche Interesse einer Nutzung ausgespähter Kalkulationsdaten durch ausländische Konkurrenzunternehmen im Rahmen von nationalen und internationalen Ausschreibungen nicht ausreichend. Das abstrakte Risiko der Ausnutzung möglicher Sicherheitslücken zur Datenausspähung sei von der Klägerin im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen, da für die Finanzverwaltung aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ein gewichtiges Interesse an der ausschließlichen Übermittlung der E-Bilanz im Wege der Datenfernübertragung bestehe. Das Finanzgericht hielt daher auch die Ablehnung eines Teilverzichts durch elektronische Übermittlung der Bilanzdaten auf einem Datenträger anstelle der Datenfernübertragung für ermessensfehlerfrei, solange die auf dem Datenträger übermittelten Datensätze nicht unter Anwendung der besonderen Sicherheitsstandards in das System der Finanzverwaltung eingelesen werden können.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden (VII R 14/17).

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 03.07.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

Serezniy/123rf.com


24.12.2024

Frohe Weihnachten!

Die Redaktion von DER BETRIEB wünscht Ihnen und Ihren Lieben frohe Weihnachten – eine Zeit voller Freude, Besinnlichkeit und harmonischer Stunden.

weiterlesen
Frohe Weihnachten!

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


23.12.2024

Grundsteuer: Bundesmodell ist verfassungsgemäß

Das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sog. Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, ist verfassungsgemäß.

weiterlesen
Grundsteuer: Bundesmodell ist verfassungsgemäß

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


23.12.2024

Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg

Beim Tanken handelt es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung steht.

weiterlesen
Fahrt zur Tankstelle ist kein Arbeitsweg

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank