03.09.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Streikteilnahme: Sonderzahlung gekürzt

Wer streikt, riskiert nicht nur Lohnkürzungen, sondern auch Einbußen beim Weihnachtsgeld. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach stellt klar, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen bei Streikteilnahme unter bestimmten Voraussetzungen kürzen dürfen.

Beitrag mit Bild

©kamasigns/fotolia.com

Nach einer Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28.08.2025 (10 Ca 57/25) ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen.

Betriebsvereinbarung ist Pflicht

Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche bildete im vorliegenden Fall eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.

Fazit

Das Urteil stärkt die Position der Arbeitgeber bei übertariflichen Sonderzahlungen. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass Streiktage zu Kürzungen führen, wenn neutrale Fehlzeiten-Regeln bestehen. Dennoch bleibt die Möglichkeit zur Berufung im Streitfall offen.


ArbG Offenbach a.M. vom 02.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com


03.08.2026

Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Konzerngesellschaften präzisiert.

weiterlesen
Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Meldung

sdecoret/123rf.com


03.08.2026

AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Der AI Act verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz beim Einsatz und bei der Bereitstellung bestimmter KI-Systeme und KI-generierter Inhalte.

weiterlesen
AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht