Nach einer Entscheidung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 28.08.2025 (10 Ca 57/25) ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen.
Betriebsvereinbarung ist Pflicht
Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Eine solche bildete im vorliegenden Fall eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Die Kammer sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.
Fazit
Das Urteil stärkt die Position der Arbeitgeber bei übertariflichen Sonderzahlungen. Arbeitnehmer müssen damit rechnen, dass Streiktage zu Kürzungen führen, wenn neutrale Fehlzeiten-Regeln bestehen. Dennoch bleibt die Möglichkeit zur Berufung im Streitfall offen.