10.08.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Streikmaßnahmen auf dem Betriebsparkplatz

Beitrag mit Bild

©kamasigns/fotolia.com

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte über die Zulässigkeit von Ver.di- Streikmaßnahmen auf dem Betriebsparkplatz direkt vor dem Haupteingang von Amazon richteten.

Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 09.07.2020 (1 BvR 719/19, 1 BvR 720/19), dass Amazon durch Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit verletzt wird. Die Gewerkschaft Verdi sei auf die Möglichkeit angewiesen, Beschäftigte ansprechen zu können, um ihre Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG auszuüben. Diese Abwägung der betroffenen Grundrechte verkennt die grundgesetzlichen Wertungen nicht. Daher hatte das BVerfG die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Streik auf dem Betriebsparkplatz

Seit 2014/2015 kommt es bei den beiden beschwerdeführenden großen, nicht tarifgebundenen Amazon-Handelsunternehmen zu gewerkschaftlich initiierten Streiks. Die Gewerkschaft zielt auf Anerkennungstarifverträge dieser Arbeitgeber für die einschlägigen Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels. An einzelnen Streiktagen versammelten sich daher Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaft mit den streikenden Beschäftigten kurz vor Schichtbeginn auf dem jeweiligen Betriebsparkplatz. Amazon berief sich auf das Hausrecht. Das BAG entschied nach Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen, dass die Streikmaßnahmen dort hinzunehmen seien.

Unternehmerische Handlungsfreiheit nicht verletzt

Das BAG hat mit Blick auf das Hausrecht der Beschwerdeführerinnen zutreffend die Wertungen der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG sowie der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Handlungsfreiheit zugrunde gelegt. Demgegenüber hat es zu Recht nicht auch auf die negative Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerinnen aus Art. 9 Abs. 3 GG abgestellt. Schließlich hat das BAG das Spannungsverhältnis zwischen Eigentum sowie Handlungsfreiheit der Unternehmen als Arbeitgeber und Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft nachvollziehbar aufgelöst. Es stellt zentral darauf ab, dass die Gewerkschaft ihre Rechte überhaupt wahrnehmen können muss.

Amazon muss Einschränkung hinnehmen

Zum Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG gehöre daher auch die persönliche Ansprache der Arbeitswilligen vor Antritt der Arbeit, um sie zum Streik mobilisieren zu können. Amazon muss eine damit verbundene Einschränkung ihrer Rechte hinnehmen.

(BVerfG, PM vom 05.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Deutscher Anwaltverlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


27.04.2026

Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Dauerhafte Branchenprobleme begründen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern verlangen betriebliche Anpassungen.

weiterlesen
Kein Kurzarbeitergeld bei dauerhaftem Strukturwandel

Rechtsboard

Tess Tanisha Haden


27.04.2026

Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit

Das Urteil des LAG München vom 12.06.2025 (2 SLa 70/25) setzt sich mit Auskunfts- und Einsichtsrechten im Zusammenhang mit internen Compliance-Untersuchungen auseinander.

weiterlesen
Die Compliance-Untersuchung im Fokus: Datenschutz, Arbeitsrecht und Waffengleichheit

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


27.04.2026

Steuerberatung: Neue Regeln, neue Chancen

Mit der Änderung des Steuerberatungsgesetzes werden Beratungsbefugnisse erweitert und bürokratische Vorgaben reduziert.

weiterlesen
Steuerberatung: Neue Regeln, neue Chancen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht