25.02.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände

Beitrag mit Bild

Trotz Hausrecht sind nicht von vornherein alle Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände unzulässig.

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat sich in einem aktuellen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit den Anforderungen an Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch in Bezug auf Streikmaßnahmen beschäftigt.

Bei Unternehmen der Amazon-Gruppe fanden seit April 2013 mehrere Streiks statt. Die Gewerkschaft ver.di forderte die Amazon Pforzheim GmbH im Rahmen dieses Arbeitskampfes dazu auf, mit ihr in Verhandlungen über den Abschluss eines Anerkennungstarifvertrags hinsichtlich der Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg einzutreten. Dies lehnte Amazon ab. Am 21. und 22.09.2015 kam es deshalb zu Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände. Dabei versammelten sich zeitweise ca. 35 Personen, die trommelten und Flugblätter verteilten.

Kein Streik auf Betriebsgelände?

Im vorliegenden am 22.09.2015 beim Arbeitsgericht Pforzheim eingegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren verlangt Amazon von ver.di die Unterlassung von weiteren Streikmaßnahmen auf ihrem Betriebsgelände und bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro. Amazon ist der Ansicht, dass sie auf ihrem privaten Betriebsgelände keine Streikmaßnahmen dulden müsse. Ver.di werde nicht in ihrem Streikrecht beeinträchtigt, wenn die Arbeitskampfmaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes stattfinden müssen. Das Arbeitsgericht Pforzheim hatte die Anträge von Amazon mit Urteil vom 23.09.2015 (5 Ga 4/15) zurückgewiesen, weil nach Beendigung der konkreten Streikmaßnahmen am 22.09.2015 keine besondere Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mehr bestand.

Keine weiteren Streikmaßnahmen – kein Verfügungsgrund

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart wies die Berufung von Amazon am 24.02.2016 zurück (Az. 2 SaGa 1/15). Nach Auffassung des Gerichts liegen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch für die Anträge vor. Eine besondere Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung (Verfügungsgrund) sei deshalb nicht gegeben, weil für Amazon bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Arbeitsgericht Berlin (voraussichtlich am 07.04.2016) keine erheblichen Nachteile zu befürchten seien, nachdem ver.di nach ihren eigenen Angaben derzeit keine Streikmaßnahmen bei Amazon in Pforzheim plant.

Trotz Hausrecht sind Streikmaßnahmen zulässig

Auch ein Verfügungsanspruch liege nicht vor, weil bei einer Abwägung der Rechtsgüter beider Parteien (insbesondere das Hausrecht von Amazon – Art. 13 GG – gegen das Streikrecht von ver.di – Art. 9 Abs. 3 GG) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine offenkundige Rechtswidrigkeit von Streikmaßnahmen erkennbar sei. Bei einer grundrechtsfreundlichen Auslegung des Hausrechts von Amazon seien nicht von vornherein alle Streikmaßnahmen auf den privaten Betriebsparkplätzen unzulässig.

(LArbG Stuttgart, PM vom 24.02.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gemäß § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat –, dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.04.2026

Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Wer Google-Bewertungen rechtlich prüfen und beanstanden will, benötigt unter Umständen eine Erlaubnis nach dem RDG.

weiterlesen
Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)