Auch im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks sind Betriebsblockaden wie beispielsweise das Absperren von Betriebseinfahrten und Eingängen durch Gegenstände oder Streikende selbst nicht mehr vom Streikrecht gedeckt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss 23 SaGa 968/16 vom 15.06.2016 der IG Metall untersagt, bei der Klenk Holz AG die Zufahrt zum Betriebsgelände durch Streikmaßnahmen zu blockieren. Untersagt wurde insbesondere ein Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten sowie das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch Personen vor dem Fahrzeug. Solche Maßnahmen seien vom Streikrecht nicht gedeckt.
Blockieren der Zufahrt durch Streikende ebenfalls verboten
Ein Absperren durch Gegenstände war bereits durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts untersagt worden. Das Landesarbeitsgericht hat über diese Entscheidung hinaus auch ein Blockieren der Zufahrt durch Streikende oder Streikposten untersagt.
Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
(LAG Berlin-Brandenburg, PM vom 15.06.2016 / Viola C. Didier)