Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat es abgelehnt, in einem Eilverfahren den Streik der Piloten der Lufthansa am heutigen Mittwoch zu verbieten.
Die Lufthansa AG wollte den für die Dauer von 24 Stunden am 23.11.2016 angekündigten Streik durch eine einstweilige Verfügung untersagen lassen. Die Gewerkschaft der Piloten, die Vereinigung Cockpit e.V., hat zum Streik um einen neuen Vergütungstarifvertrag für die Piloten aufgerufen. Die Lufthansa AG beantragte ein Verbot des Streiks, da die Gewerkschaft unter anderem höhere Gehaltssteigerungen für Copiloten ab dem 13. Beschäftigungsjahr verlangt. Eine solche Forderung sei rechtswidrig, da damit unzulässig die Erhöhung der Vergütung vom Lebensalter abhänge. Dies diskriminiere jüngere Copiloten und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Kein rechtswidriges Streikziel ersichtlich
Das ArbG Frankfurt hatte den Eilantrag der Lufthansa AG, den Streik verbieten zu lassen, abgelehnt und das LArbG Frankfurt hat dies mit Urteil vom 22.11.2016 (Az. 16 SaGa 1459/16) bestätigt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts wird kein rechtswidriges Streikziel verfolgt. Die Lufthansa AG zahle bisher an Copiloten nach dem letzten, noch nachwirkenden, Vergütungstarifvertrag bis zum 22. Beschäftigungsjahr ansteigende Vergütungen. Es liege kein eindeutiger Verstoß gegen das AGG vor, wenn durch die Tarifforderung eine stärkere Erhöhung des Gehalts für langjährig als Copiloten arbeitende Beschäftigte erreicht werden solle.
Gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wegen des für heute angekündigten Streiks ist kein Rechtsmittel möglich. Das BAG kann in Eilverfahren nicht angerufen werden.
(LArbG Frankfurt, PM vom 22.11.2016 / Viola C. Didier)