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16.05.2024

Meldung, Steuerrecht

Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten

Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden.

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Vor dem Finanzgericht Düsseldorf klagte ein Geschäftsführer und Chefsyndikus, der bei mehreren Gesellschaften eines Konzerns in leitenden Funktionen tätig war. 2012 erstattete der Konzern Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

67.176 Euro Strafverteidigungskosten

Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung wandte der Kläger im Streitjahr 67.176 Euro auf. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug; ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben hätte.

Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im Konzern vorgeworfen worden seien.

FG bejaht beruflichen Veranlassungszusammenhang

Mit Urteil vom 22.03.2024 (3 K 2389/21 E) gab das FG Düsseldorf der dagegen gerichteten Klage statt. Das Gericht erkannte einen unmittelbar beruflichen Anlass der Strafverteidigungskosten. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang werde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert. Dass Auslöser der strafrechtlichen Vorwürfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er – so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin – seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, könne nicht festgestellt werden. Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.


FG Düsseldorf vom 14.05.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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