Die Verbraucherzentrale Berlin hat vor dem Landgericht München ein Klageverfahren gegen die Auto Europe Deutschland GmbH gewonnen. Das Unternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehrere unwirksame Stornierungsklauseln verwendet.
Auto Europe vermittelt im Internet Mietwagen unterschiedlicher Autovermietungsfirmen. Anlass zur Klage der Verbraucherzentrale war die Beschwerde eines Verbrauchers, der über Auto Europe einen Mietwagen angemietet hatte und bereits im Vorfeld den vollen Mietpreis bezahlen musste. Leider hatte sich der Verbraucher im Datum geirrt und erschien erst einen Tag später beim Autoverleiher, um den Pkw abzuholen. Der Pkw aber war zu diesem Zeitpunkt bereits weiter vermietet worden. Den gezahlten Mietpreis wollte Auto Europe nicht an den Verbraucher zurück erstatten.
AGB sahen keine Anrechnung von Vorteilen vor
Das Unternehmen berief sich auf seine Geschäftsbedingungen. Diese sahen u. a. vor, dass bei Stornierungen des Mietwagens innerhalb von 48 Stunden vor Mietbeginn oder nach dem gebuchten Anmietdatum keine Erstattung des Mietpreises erfolgen würde. Gleiches sollte gelten bei verspätetem Erscheinen. Die Klauseln sahen nicht vor, dass sich Auto Europe auf diesen Schadenersatz in Höhe des vollen Mietpreises etwaige Vorteile, beispielsweise durch eine anderweitige Vermietung des Pkws, anrechnen lassen müsse. Daher sah die Verbraucherzentrale diese Stornierungsregelungen als unwirksam an.
Erfolg vor Gericht
Die Auto Europe GmbH wandte vor Gericht zwar ein, dass ihr bei der Nichtnutzung des gebuchten Mietwagens keinerlei Ersparnisse entstünden. Sie erhielte von den Vermietungsfirmen selbst keinerlei Erstattungen, sondern müsse den vollen Mietpreis an die Autovermietungsfirmen entrichten. Einen Nachweis für diese Behauptung erbrachte das Unternehmen jedoch nicht. Das Landgericht München (Az. 12 O 4970/15) entschied daraufhin zu Gunsten der Verbraucherzentrale und erklärte die Klauseln für unwirksam.
(Verbraucherzentrale Berlin / Viola C. Didier)