• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Stimmenmehrheit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft

15.01.2021

Meldung, Steuerrecht

Stimmenmehrheit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©stadtratte /fotolia.com

Die finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt voraus, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf klargestellt.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob zwischen der Klägerin als vermeintlicher Organträgerin und der anderen Klägerin als vermeintlicher Organgesellschaft in den Jahren 2014 bis 2016 eine ertragsteuerliche Organschaft bestand.

Finanzamt verneint Bestand einer Organschaft

Die „Organträgerin“ war zu ca. 80 % an der „Organgesellschaft“ beteiligt. Aufgrund der Satzung der „Organgesellschaft“ war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91 % der Stimmen zu fassen.

Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft. Diese Auffassung bestätigte der 6. Senat mit seinem Urteil vom 24.11.2020, mit dem er die Klage der beiden betroffenen Gesellschaften abwies.

BFH-Rechtsprechung zur Stimmenmehrheit übertragbar

Der Senat bejahte dabei die Zulässigkeit der Klage, weil bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt sei. Das Bestehen einer Organschaft lehnten die Richter hingegen ab (Urteil vom 24.11.2020 – 6 K 3291/19 F). Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen.

Im Streitfall habe die „Organträgerin“ ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der „Organgesellschaft“ geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 50/20 anhängig.

(FG Düsseldorf, NL vom 13.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


AGB
©blende11/fotolia.com


07.06.2023

Verwahrentgelte vor dem BGH

Der vzbv ist vor den meisten Landgerichten mit seiner Auffassung durchgedrungen, dass Verwahrentgelte in AGB der Kreditinstitute unzulässig sind.

Verwahrentgelte vor dem BGH
Nico Schley
Nico Schley


06.06.2023

Zur verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 01.01.2023

Bislang war (und ist) die Rechtsprechung der Finanzgerichte sehr uneinheitlich, ob Schriftsätze von Steuerberatern, die nach dem 01.01.2023 bei den FG schriftlich oder per Fax eingereicht werden, aufgrund der Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) formunwirksam sind. Mit Beschluss vom 28.04.2023 (XI B 101/22) hat der BFH nun erstmals zur Streitfrage Stellung genommen.

Zur verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 01.01.2023

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App