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23.12.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Stilllegung des Betriebs zur Entledigung teurer Arbeitsverhältnisse?

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In manchen Fällen kann die Stilllegung des Betriebs rechtsmissbräuchlich sein, wenn auf diese Weise zu teure Arbeitnehmer entlassen werden sollen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Berufungsverfahren mit unterschiedlichen Ergebnissen über Kündigungen von Beschäftigten der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co KG (APSB) entschieden.

APSB fertigte im Auftrag eines zum gleichen Verbund gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab. Nachdem die Aufträge gekündigt und auf andere Unternehmen übertragen worden waren, kündigte APSB nach Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten. Viele Beschäftigte hatten hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben und geltend gemacht, die Kündigungen seien rechtsmissbräuchlich. Mit der Stilllegung des Betriebs wolle sich der Unternehmensverbund lediglich der langjährig bestehenden, aufgrund tarifvertraglicher Besitzstandsregelungen teuren Arbeitsverhältnisse entledigen. Zudem seien die gesetzlichen Regelungen zu Massenentlassungen nicht eingehalten worden.

Stilllegung des Betriebs war nicht rechtsmissbräuchlich

Das ArbG Berlin hatte die Kündigungsschutzverfahren unterschiedlich entschieden. Einige Kammern hatten die Kündigungen für wirksam erklärt, andere hatten die Kündigungen aufgrund von Verstößen gegen Anzeigepflichten bei Massenentlassungen für unwirksam gehalten. Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Kündigungen teilweise für wirksam erklärt. Nach Auffassung der Richter ist die Stilllegung des Betriebs nicht rechtsmissbräuchlich und rechtfertigt die Kündigungen; die gesetzlichen Vorgaben zu Massenentlassungen seien eingehalten. Andere Kammern haben die Kündigungen wegen eines Verstoßes gegen diese Vorgaben für unwirksam gehalten. Das so genannte Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG) zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sei nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden; auch liege eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 KSchG nicht vor.

Weiterhin Streit über Sozialplan

Im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen und bisher höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärten Fragen zu den Anforderungen des § 17 Abs. 2, 3, 3a KSchG auf der Grundlage der europarechtlichen Vorgaben wurde in allen Verfahren die Revision zum BAG zugelassen. APSB und der Betriebsrat streiten zudem über die Wirksamkeit des im Zusammenhang mit der Betriebsschließung abgeschlossenen Sozialplans. Das ArbG Berlin hatte den Sozialplan für unwirksam erklärt (ArbG Berlin, Beschl. v. 07.07.2015 – 13 BV 1848/15). Über die hiergegen von APSB eingelegte Beschwerde wird am 26.02.2016 vor dem LArbG Berlin-Brandenburg verhandelt (Az: 9 TaBV 1519/15).

(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 22.12.2015 / Viola C. Didier)


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