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12.04.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Stiftungszivilrecht soll vereinheitlicht werden

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Das Stiftungszivilrecht soll durch eine Neufassung der einschlägigen Paragrafen künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung nun vorgelegt hat.

Der Vorlage zufolge beruht das Stiftungszivilrecht, das die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, derzeit auf Bundesrecht und Landesrecht. Die zivilrechtlichen Regelungen über die Stiftungen in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden ergänzt durch zivilrechtliche Regelungen in den Stiftungsgesetzen der Länder. Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht führe immer wieder zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen.

Stiftungsverzeichnisse ohne Publizitätswirkung

Für Stiftungen gibt es anders als für die meisten anderen juristischen Personen des Privatrechts kein Register mit Publizitätswirkung. Es gibt stattdessen nur Stiftungsverzeichnisse, die die Stiftungsbehörden führen. Die Stiftungsverzeichnisse der Länder, die keine Publizitätswirkung haben, schaffen nicht die gleiche Transparenz für Stiftungen, wie sie durch das Handelsregister und das Vereinsregister für andere juristische Personen des Privatrechts gewährleistet ist. Um die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nachzuweisen, benötigen Stiftungen behördliche Vertretungsbescheinigungen. Da der Rechtsverkehr aktuelle Vertretungsbescheinigungen verlangt, sind diese dann immer wieder neu zu beantragen.

Mehr Transparenz im Stiftungszivilrecht

Künftig gibt es neue Regelungen insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen.  Zahlreiche schon bestehende Vorschriften erfahren zudem eine Änderung. Zusätzlich soll zur Schaffung von mehr Transparenz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden, das vom Bundesamt der Justiz geführt wird. Dadurch werde für Stifter und Stiftungen das Stiftungsrecht übersichtlicher und verständlicher geregelt, heißt es in dem Entwurf.

(Dt. Bundestag vom 09.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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