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19.12.2017

Meldung, Steuerrecht

Stiftung von Todes wegen erst ab Erstellung der Satzung gemeinnützig

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Eine Stiftung von Todes wegen ist nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Stifter in seinem Testament verfügt hatte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Nach dem Tod des Stifters im November 2004 wurde ein Nachlasspfleger bestellt. Anfang 2007 wurde die Satzung erstellt und die Klägerin als rechtsfähig anerkannt.

Finanzamt setzte Körperschaftsteuer an

In den Streitjahren 2005 und 2006 erzielte das Stiftungsvermögen unter anderem Vermietungseinnahmen und Zinserträge. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer, da die Klägerin aufgrund nicht ordnungsgemäßer Buchführung nicht als gemeinnützig anerkannt werden könne. Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, dass sie erst ab der Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit als Stiftung steuerpflichtig sein könne.

Körperschaftsteuerpflicht beginnt mit dem Tod des Stifters

Das FG Münster wies die Klage mit Urteil vom 13.10.2017 (13 K 641/14 K) ab. Die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin beginne bereits mit dem Tod des Stifters. Zivilrechtlich sei ihr bereits ab diesem Zeitpunkt rückwirkend das Stiftungsvermögen gemäß § 84 BGB zuzuordnen. Diese Fiktion sei auch für das Steuerrecht maßgeblich. Die Klägerin sei in den Streitjahren nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Nach dem Stiftungszweck solle sie zwar mildtätige Zwecke verfolgen. Hierfür bedürfe es jedoch einer Satzung, die den steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft festlegt. Eine solche Satzung habe vor 2007 jedoch nicht existiert. Ob diese Satzung ab 2007 die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit der Klägerin erfülle, könne dahinstehen, weil insoweit eine steuerliche Rückwirkung nicht in Betracht komme.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 50/17 anhängig.

(FG Münster, PM vom 15.12.2017 / Viola C. Didier)


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