Das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz, das am 17. Juni 2016 in Kraft treten soll, führt auch zu Änderungen bei der Durchführung von Qualitätskontrollen.
Wesentliche Änderungen bei der Durchführung von Qualitätskontrollen werden die Grundgesamtheit der Aufträge (nur noch gesetzliche Abschlussprüfungen und Aufträge, die von der BaFin erteilt wurden), das prüferische Vorgehen und auch das Prüfungsurteil betreffen. Dies führt mitunter zu Unsicherheiten, auf welcher rechtlichen Grundlage Qualitätskontrollen im Übergang vom bisherigen zum neuen System durchzuführen sind.
Qualitätskontrollen bis zum 16. Juni 2016
Angesichts des zum heutigen Zeitpunkt noch nicht endgültig beratenen Regelungsrahmens – die Satzung für Qualitätskontrolle muss vom Beirat verabschiedet und vom Wirtschaftsministerium genehmigt werden – empfiehlt die Kommission für Qualitätskontrolle, Qualitätskontrollen möglichst bis zum 16. Juni 2016 (Prüfungsurteil) abzuschließen oder erst danach zu beginnen. Qualitätskontrollen, deren materielle Prüfungshandlungen vor dem 17. Juni 2016 abgeschlossen werden (Datum des Qualitätskontrollberichtes), sind somit nach der derzeitigen Rechtslage durch-zuführen. Die Auswertung erfolgt auch nach dem 16. Juni 2016 nach derzeit geltendem Recht.
Qualitätskontrollen nach dem 16. Juni 2016
Qualitätskontrollen, die nach dem 16. Juni 2016 (Prüfungsurteil) abgeschlossen werden, sind nach dem dann geltenden Recht abzuwickeln. Dies gilt auch, wenn die Qualitätskontrolle vor dem Stich-tag beauftragt wurde.
(WPK vom 10.03.2016 / Viola C. Didier)