Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen kann.
Die als Flugbegleiterin tätige Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro beantragt. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar; für diese stehe zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Wieso ein Arbeitszimmer für Flugbegleiter?
Mit Einspruch und Klage machte die Stewardess geltend, dass sie das Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (z. B. Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und -nachbereitung (z. B. Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen) benötige. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Kein Erfolg vor dem FG
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte ihrer Argumentation nicht und wies die Klage mit Urteil vom 24.04.2017 (8 K 1262/15 E) ab. Zwar stehe der Klägerin für einige (wenige) Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Umfang dieser Tätigkeiten lasse es jedoch nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer vorgehalten habe. Der Senat sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise beruflich genutzt habe.
Flugbegleiter versus Kabinenchef
In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Streitfalls ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung war, insbesondere wenn man die für die Flugvorbereitung und die Nacharbeiten anfallenden Zeiträume ins Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit der Klägerin von über 600 Stunden setzt. Dabei hat es sich vor allem auf die Aussage eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen gestützt. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Düsseldorf die Arbeitszimmeraufwendungen – anders als im (hier nicht einschlägigen) Fall einer sog. Kabinenchefin – nicht zum Abzug zugelassen.
(FG Düsseldorf, PM vom 24.05.2017 / Viola C. Didier)