Grundsätzlich dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Deren Auslegung führt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Steuerzahler und Fiskus.
Ein häusliches Arbeitszimmer im steuermindernden Sinne ist in aller Regel ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Er muss nahezu ausschließlich, d. h. zu ca. 90 Prozent, der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen. Aber auch bei künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit kann es sich um eine anerkennungsfähige Nutzung handeln. Und die Definition bezieht sich nicht zwangsläufig nur auf Wohnräume. Es könnte auch ein Keller sein oder eine Mansarde, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind. Aktuell ist streitig, ob eine betriebliche/berufliche Nutzung von mehr als 90 Prozent Voraussetzung für das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist und ob die Aufwendungen bei einer gemischten Nutzung aufgeteilt und anteilig steuerlich berücksichtigt werden können. Diese Fragen liegen derzeit dem Bundesfinanzhof vor.
Kosten unbegrenzt abzugsfähig
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist die steuerliche Anerkennung relativ einfach. In einem solchen Fall können alle anfallenden und entsprechend nachgewiesenen Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Vergleichbares gilt, wenn z. B. ein Raum außerhalb der eigentlichen Wohnung oder des Hauses in einer Fremdimmobilie angemietet wird. Dann handelt es sich um ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten abzugsfähig sind.
Begrenzter Kostenabzug
Ein eingeschränkter Kostenabzug kann in den Fällen gewährt werden, in denen für die berufliche und betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier wird ein Ausgabenabzug bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich zugelassen. In diesen Fällen sind alle steuermindernden Aufwendungen einzeln nachzuweisen. Klassische Beispiele hierfür sind Außendienstmitarbeiter, die beim Arbeitgeber über keinen eigenen Arbeitsplatz verfügen.
Ausstattungskosten sind anerkennungsfähig
Ist ein Arbeitszimmer als solches anerkannt, können beispielsweise anteilig folgende Aufwendungen abzugsfähig sein: Miete, Gebäude-AfA, Sonderabschreibungen, Erhaltungsaufwand, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Müllabfuhr und Gebäudeversicherungskosten. Darunter fallen außerdem Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers, wie beispielsweise Gardinen, Lampen, Vorhänge oder Tapeten.
(Steuerberaterkammer Stuttgart/ Viola C. Didier)