30.08.2016

Meldung, Steuerrecht

Steuervorteil Gesundheitsförderung

Beitrag mit Bild

Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber. Bereits seit dem 1. Januar 2009 ist die Förderung der Mitarbeitergesundheit mit Steuervorteil möglich.

Unternehmen können zur nachhaltigen Sicherung und Verbesserung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit von Mitarbeitern beitragen – und dabei Steuervorteile nutzen.

Im Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Voraussetzungen geregelt, unter denen steuerfrei Zuwendungen an die Arbeitnehmer erfolgen dürfen. Da heißt es u. a., dass die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden müssen und dass sie zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes beizutragen haben. Außerdem werden gewisse Anforderungen an Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit gestellt, wie im Sozialgesetzbuch (SGB) gefordert. Zu beachten ist, dass Leistungen, die unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, ausdrücklich nicht steuerfrei sind. Stimmen die Voraussetzungen, dann kann sich der Arbeitnehmer über einen Freibetrag von 500 Euro jährlich freuen, der für die Gesundheitsförderung und -erhaltung zur Verfügung steht.

Wer kann von den steuerfreien Leistungen profitieren?

Begünstigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer. Dazu zählen geringfügig oder kurzzeitig Beschäftigte ebenso wie Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Leistungen können – das trifft besonders für größere Unternehmen zu – innerhalb des Betriebs angeboten werden. Dazu sind beispielsweise gesundheitsrelevante Seminare zu zählen oder die Bereitstellung eines Fitnessraums. Das Angebot gesunder Kantinenkost oder Gesundheits-Aktionstage sind weitere Möglichkeiten, innerhalb eines Unternehmens den Anforderungen an steuerfreie Gesundheitsleistungen zu entsprechen. Dabei erfolgt die Abrechnung von Unternehmensleistungen, die prinzipiell von allen Mitarbeitern genutzt werden können, durch rechnerische Umlage der Kosten auf die teilnehmenden Mitarbeiter. Daneben gibt es die Möglichkeit steuerfreier Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen nutzen können.

Steuerfreie Handlungsfelder: Worauf kommt es an?

Der Leistungsumfang und die Art der steuerfreien Leistungen orientieren sich, genauso wie die Anforderungen an eben diese Leistungen, an den Vorgaben des SGB. Demnach gibt es zwei übergeordnete Schwerpunkte: Erstens die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, die sog. Primärprävention, und zweitens die betriebliche Gesundheitsförderung. Unter die Primärprävention fallen u. a. Maßnahmen, die beispielsweise der Änderung der Bewegungsgewohnheiten dienen, die den Bewegungsmangel reduzieren und generell gesundheitsschädlichen Verhaltensmustern entgegenwirken. Dazu gehören auch Fragen der Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung sowie die Suchtmittelprophylaxe. Analog dazu soll die betriebliche Gesundheitsförderung arbeitsbedingte Belastungen des Bewegungsapparates ausgleichen oder verhindern.

Achtung bei nicht begünstigten Leistungen

Wer jetzt meint, er könne ohne weiteres eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder Sportverein vom Arbeitgeber mit finanzieren lassen, der hat sich allerdings getäuscht. Denn Barzuschüsse dieser Art sind in der Regel ebenso wenig steuerfrei wie die Erstattung des Eintritts in Sauna oder Schwimmbad. Dennoch gilt, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss für Maßnahmen gewährt, die Studios oder Vereine anbieten und die den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention gerecht werden, kann es sich um steuerbefreite Leistungen handeln. Am besten, man erkundigt sich vorher, ob solch ein Nachweis erbracht werden kann.

(StBK Stuttgart, PM vom 25.08.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Meldung

Der Betrieb


10.07.2026

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.07.2026

Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht

Besonders stark zugenommen haben Rechtsstreitigkeiten neben dem Arbeitsrecht auch im Lebensbereich Miete und Wohnen.

weiterlesen
Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht