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26.03.2025

Meldung, Steuerrecht

Steuervorteil für Immobilie in der Schweiz? FG Köln zweifelt an EU-Konformität

Darf man in Deutschland Steuern sparen, wenn die Handwerkerleistungen im Schweizer Eigenheim erbracht wurden? Diese Frage könnte bald der Europäische Gerichtshof klären müssen. Das Finanzgericht Köln hält die deutsche Regelung für europarechtswidrig – und verweist den Fall nach Luxemburg.

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Das Finanzgericht Köln hält es für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtigen Personen eine Steuerermäßigung für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Schweiz zu gewähren ist. Mit Beschluss vom 20.02.2025 (7 K 1204/22) hat das FG Köln dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Nichtgewährung einer Steuerermäßigung für in der Schweiz gelegene Haushalte gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz (FZA) verstößt.

Darum ging es im Streitfall

Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und Schweizer Staatsbürgerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann war als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und unterhielt hierfür eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten i.S.d. § 35a EStG. Diesbezüglich begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Dienstleistungen in der Schweiz ausgeführt worden seien (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Hiergegen erhoben die Eheleute Klage vor dem Finanzgericht Köln. Die Auffassung des Finanzamts verstoße gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.

FG sieht Schlechterstellung als nicht gerechtfertigt

Dem folgten die Richterinnen und Richter des 7. Senats. Sie bezweifeln in ihrem Vorlagebeschluss, ob es mit dem Freizügigkeitsabkommen vereinbar sei, dass die Steuerermäßigungen nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt oder erbracht werden. Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Anhang I zum FZA). Hierauf könnten sich die Kläger möglicherweise berufen. Eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt.

Das Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EuGH ist noch nicht bekannt.


FG Köln vom 25.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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